TRGS 528 - TR Gefahrstoffe 528

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Abschnitt 6 TRGS 528 - Arbeitsmedizinische Vorsorge

(1) Die allgemeinen Vorgaben in Abschnitt 4 der AMR 3.2 sind zu berücksichtigen. Der folgende Absatz enthält hierzu spezielle Ausführungen. Unberührt bleiben Vorgaben in anderen Arbeitsmedizinischen Regeln, insbesondere der AMR 11.1.

(2) Vorsorgeanlässe für die in dieser Technischen Regel angesprochenen Tätigkeiten und Gefährdungen sind insbesondere

  1. 1.

    Pflichtvorsorge

    1. a)

      bei Tätigkeiten mit einem Gefahrstoff des Anhangs Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV (zum Beispiel Fluoride oder Kohlenstoffmonoxid), wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) nicht eingehalten wird (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ArbMedVV);

    2. b)

      bei Tätigkeiten mit einem Gefahrstoff des Anhangs Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV, der als krebserzeugend oder keimzellmutagen der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung eingestuft ist zum Beispiel Chrom(VI)-Verbindungen oder Nickeloxide oder die als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden, wenn eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ArbMedVV);

    3. c)

      bei Tätigkeiten mit einer Exposition gegenüber Schweißrauchen (Schweißen und Trennen von Metallen), wenn eine Luftkonzentration von 3 mg/m3 (A-Staubfraktion) überschritten wird (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b ArbMedVV);

    4. d)

      bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern (Anhang Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV; AMR 14.2).

  2. 2.

    Angebotsvorsorge

    1. a)

      bei Tätigkeiten mit einem Gefahrstoff des Anhangs Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV z. B. Fluoride oder Kohlenstoffmonoxid, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) eingehalten wird;

    2. b)

      bei Tätigkeiten mit einem Gefahrstoff, der nicht in Anhang 1 Teil 1 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV genannt ist, aber als krebserzeugend oder keimzellmutagen der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung eingestuft ist z. B. Cobaltmetall oder die als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden, wenn eine wiederholte Exposition nicht ausgeschlossen werden kann (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d ArbMedVV);

    3. c)

      bei Tätigkeiten mit einer Exposition gegenüber Schweißrauchen (Schweißen und Trennen von Metallen), wenn eine Luftkonzentration von 3 mg/m3 (A-Staubfraktion) eingehalten wird (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f ArbMedVV);

    4. d)

      bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern (Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 2 ArbMedVV; AMR 14.2).

  3. 3.

    Nachgehende Vorsorge

    Nach Beendigung der Exposition gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B z. B. Chrom(VI)-Verbindungen, Nickeloxide, Cobaltmetall oder Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die als krebserzeugende Tätigkeiten oder Verfahren der Kategorie 1A oder 1B im Sinne der Gefahrstoffverordnung bezeichnet werden (Anhang Teil 1 Absatz 3 Nummer 1 ArbMedVV).