
§ 4 ArbMedVV
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Bundesrecht
§ 4 ArbMedVV – Pflichtvorsorge
(1) 1Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Anhangs Pflichtvorsorge für die Beschäftigten zu veranlassen. 2Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden.
(2) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.
Zu § 4: Geändert durch V vom 23. 10. 2013 (BGBl I S. 3882).