Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Bundesrecht

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§ 4 ArbMedVV, Pflichtvorsorge
§ 4 ArbMedVV
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ArbMedVV
Gliederungs-Nr.: 805-3-11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 ArbMedVV – Pflichtvorsorge

(1) 1Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Anhangs Pflichtvorsorge für die Beschäftigten zu veranlassen. 2Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden.

(2) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.

Zu § 4: Geändert durch V vom 23. 10. 2013 (BGBl I S. 3882).