VkVO,SL - Verkaufsstättenverordnung

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§ 33 VkVO - Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 der Landesbauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    die Länge der Lauflinie der Rettungswege nach § 10 Abs. 2 Satz 3 vergrößert,
  2. 2.
    Rettungswege entgegen § 13 Abs. 5 einengt oder einengen lässt,
  3. 3.
    Türen im Zuge von Rettungswegen entgegen § 15 Abs. 3 während der Betriebszeit abschließt oder abschließen lässt,
  4. 4.
    in Treppenräumen notwendiger Treppen, in Treppenraumerweiterungen oder in notwendigen Fluren entgegen § 24 Abs. 2 Dekorationen anbringt oder anbringen lässt oder Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
  5. 5.
    auf Ladenstraßen oder Hauptgängen entgegen § 24 Abs. 2 Gegenstände abstellt oder abstellen lässt,
  6. 6.
    Rettungswege auf dem Grundstück oder Flächen für die Feuerwehr entgegen § 25 Abs. 3 nicht freihält oder freihalten lässt,
  7. 7.
    als Betreiberin oder Betreiber oder die Person, die sie oder ihn vertritt, entgegen § 26 Abs. 1 während der Betriebszeit nicht ständig anwesend ist,
  8. 8.
    als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 26 Abs. 2 die Brandschutzbeauftragte oder den Brandschutzbeauftragten und die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl nicht bestellt,
  9. 9.
    als Betreiberin oder Betreiber entgegen § 26 Abs. 5 nicht sicherstellt, dass die Selbsthilfekräfte für den Brandschutz in der erforderlichen Anzahl während der Betriebszeit anwesend sind,
  10. 10.
    die vorgeschriebenen Prüfungen entgegen § 30 Abs. 1 nicht durchführen lässt.