§ 21 VkVO - Sicherheitsstromversorgungsanlagen
Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der
- 1.Sicherheitsbeleuchtung,
- 2.Beleuchtung der Stufen und Hinweise auf Ausgänge,
- 3.Sprinkleranlagen,
- 4.Rauchabzugsanlagen,
- 5.Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse (z.B. Rolltore),
- 6.Brandmeldeanlagen und
- 7.Alarmierungseinrichtungen.