TRGS 600 - TR Gefahrstoffe 600

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Abschnitt 6 TRGS 600 - Dokumentation

(1) Das Ergebnis der Prüfung auf Möglichkeiten zur Substitution ist zu dokumentieren.

(2) Die Dokumentation des Ergebnisses der Prüfung auf Möglichkeiten zur Substitution erfolgt sinnvollerweise im Zusammenhang mit der Dokumentation der anderen Teile der Gefährdungsbeurteilung (siehe TRGS 400). Eine Form ist nicht vorgeschrieben. Als eine Möglichkeit kann zum Beispiel das Gefahrstoffverzeichnis um weitere Spalten/Felder ergänzt werden, aus denen der Zeitpunkt der Überprüfung, das Ergebnis und die Fundstelle ergänzender Dokumente hervorgehen. Die Ergebnisse der Substitutionsprüfung können durch Standardsätze beschrieben werden, z. B.:

  1. 1.

    "Möglichkeiten einer Substitution sind ...",

  2. 2.

    "Keine Möglichkeiten einer Substitution.",

  3. 3.

    "Lösung ist bereits Substitutionslösung.".

(3) Ergibt die Substitutionsprüfung bei Tätigkeiten, für die ergänzende Schutzmaßnahmen nach § 9 und § 10 GefStoffV zu treffen sind, Möglichkeiten einer Substitution, ohne dass diese umgesetzt werden, so sind die Gründe zu dokumentieren. Dies kann in Form von Standardsätzen geschehen, z. B.

  1. 1.

    "Substitutionslösung technisch nicht geeignet, weil...",

  2. 2.

    "Substitutionslösung verringert Gefährdung nicht ausreichend, weil...",

  3. 3.

    "Substitutionslösung betrieblich nicht geeignet, weil...",

  4. 4.

    "Substitutionslösung eingeleitet, erneute Prüfung bis...".

(4) Wird eine Substitution mit weniger gefährlichen Stoffen, Gemischen, Erzeugnissen oder Verfahren, die technisch möglich ist, aus betriebswirtschaftlichen Gründen nicht durchgeführt, so sind auch die der Prüfung zugrunde gelegten Erwägungen nachprüfbar zu dokumentieren. Hierzu eignet sich zum Beispiel Anhang 3.

(5) Wurden bei der Prüfung auf Möglichkeiten zur Substitution für Tätigkeiten, für die Schutzmaßnahmen nach § 10 GefStoffV zu treffen sind, keine Möglichkeiten einer Substitution identifiziert, so sind die Quellen, in denen recherchiert wurde, kurz zu benennen.

(6) Der Arbeitgeber, der Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A und 1B zu verantworten hat, hat gemäß § 18 Absatz 3 GefStoffV den zuständigen Behörden auf Verlangen das Ergebnis der Substitutionsprüfung und Fälle von Substitution mitzuteilen.

(7) Für eine detaillierte Dokumentation oder anstelle einer frei formulierten Begründung kann auch auf Vorlagen zurückgegriffen werden, wie sie z. B. in Anhang 3 zu finden sind. Diese und weitere Unterlagen können separat abgelegt werden.