Anhang 2 TRGS 600 - Vergleichende Bewertung der gesundheitlichen und sicherheitstechnischen Gefährdungen (Spaltenmodell)
Das Spaltenmodell
(1) Das Spalten-Modell (siehe Tabelle 5) erlaubt einen schnellen Vergleich von Stoffen und Gemischen anhand weniger Informationen.
(2) Eine vergleichende Bewertung eines Produktes und einer potenziellen Substitutionslösung wird jeweils getrennt für beide Lösungen durchgeführt in den fünf Spalten:
- 1.
akute Gesundheitsgefahren (einmalige Einwirkung),
- 2.
chronische Gesundheitsgefahren (wiederholte Einwirkung),
- 3.
Umweltgefahren,
- 4.
Physikalisch-chemische Einwirkungen (Brand, Explosion, Korrosion u. a.),
- 5.
Freisetzungsverhalten und
- 6.
Verfahren.
(3) Die Bewertung der Ergebnisse sollte folgende Kriterien berücksichtigen:
- 1.
Vergleichende Bewertungen dürfen immer nur innerhalb einer Spalte und keinesfalls innerhalb einer Zeile vorgenommen werden.
- 2.
Es darf nur angewandt werden, wenn der Hersteller die Stoffe oder Gemische (im Hinblick auf die gesundheitliche Gefährdung zumindest bezüglich akuter Toxizität, Hautreizung, Schleimhautreizung, erbgutveränderndem Potential und Hautsensibilisierung) auf Basis vorliegender Daten und Erfahrungen unter Einbeziehung vorhandener Datenlücken bewertet hat (siehe Sicherheitsdatenblatt Abschnitte 9 und 11).
- 3.
Grundsätzlich sind geringe Unterschiede der Gefährdungsstufen nur dann ein Argument für einen Ersatzstoff, wenn die Datenlage bei dem Ersatzstoff ähnlich gut ist wie bei dem zu ersetzenden Stoff.
- 4.
Schneidet die potenzielle Substitutionslösung in allen fünf Spalten besser ab als das verwendete Produkt oder Verfahren, ist die Höhe der Gefährdung eindeutig geklärt.
- 5.
Ein Unterschied von einer Gefährdungsstufe kann mitunter beim Vorliegen entgegenstehender Gründe dazu führen, dass der Ersatzstoff nicht eingesetzt wird.
- 6.
Liegen Unterschiede von zwei oder mehr Gefährdungsstufen vor, müssen wichtige Gründe vorliegen, den Ersatzstoff nicht einzusetzen.
- 7.
Der Regelfall wird jedoch sein, dass der potenzielle Ersatzstoff in einigen Spalten eine geringere Gefährdungsstufe, aber auch in einer oder zwei Spalten eine höhere Gefahrenstufe aufweist. Dann obliegt es dem Verwender zu beurteilen, welche Gefahreneigenschaften, d. h. welche Spalten im konkreten Fall das größere Gewicht haben:
- a)
Lassen sich beispielsweise bei der Produktverarbeitung Zündquellen nicht ausschließen, wird man verstärkt auf die Brand- und Explosionseigenschaften sowie das Freisetzungsverhalten der Produkte achten müssen.
- b)
Entstehen bei der Verarbeitung größere Mengen Abfälle, haben die Umweltgefahren ein höheres Gewicht usw.
- 8.
Das Ergebnis der Substitutionsprüfung ist zu dokumentieren.
(3) Bei Gemischen wird keine Bewertung unter Betrachtung der Inhaltsstoffe durchgeführt. Durch diese pragmatische Vorgehensweise werden gewisse Nachteile in Kauf genommen, die sich z. B. aus der Existenz von Einstufungsgrenzen bei Gemischen ergeben.
Tabelle 5:
Spaltenmodell
1 Gefahr | 2a Akute Gesundheitsgefahren (einmalige Einwirkung) | 2b Chronische Gesundheitsgefahren (wiederholte Einwirkung) | 3 Umweltgefahren1 |
---|---|---|---|
Sehr hoch |
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|
|
Hoch |
|
|
|
Mittel |
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Gering |
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Vernachlässigbar |
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1 Gefahr | 4 Physikalisch-chemische Einwirkungen (Brand, Explosion23Korrosion u. a.) Fett und kursiv dargestellte H-Sätze kommen mehrfach vor.4 | 5 Freisetzungsverhalten | 6 Verfahren |
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Sehr hoch |
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Hoch |
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Mittel |
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Gering |
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|
Vernachlässigbar |
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Die Wassergefährdungsklasse wird nur bei den Stoffen/Gemischen als Bewertungskriterium herangezogen, die (noch) nicht bezüglich der umweltgefährden Eigenschaften eingestuft sind.
Stoffe/Gemische können auch ohne entsprechende Einstufung explosive Eigenschaften im Sinne der Prüfungen gemäß Abschnitt 5.3 Absatz 8 Nummer 15 haben. Dies ist im Einzelfall zu berücksichtigen.
Explosionsfähige Stäube sind aufgrund ihrer spezifischen Problematik im Einzelfall fachkundig zu prüfen und daher keiner u. a. Gefährdungsstufe zugeordnet.
Bei den physikalisch-chemischen Gefährdungen ist zu berücksichtigen, das beim Wechsel in eine andere Gefahrenklasse eine andere Art der Gefährdung resultiert, die selbst bei Verringerung der Gefährdungsstufe nicht notwendigerweise zu einer Verringerung der Gefährdung im betrachteten Einzelfall führt. Ein Beispiel ist der Ersatz einer entzündbaren Flüssigkeit der Kategorie 2 durch einen selbstzersetzlichen Stoff vom Typ E, bei dem auch die Gefährdung durch die thermische Instabilität zu berücksichtigen ist.