TRBA/TRGS 406 - TR Biologische Arbeitsstoffe/TR Gefahrstoffe 406

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Abschnitt 8 TRBA/TRGS 406 - Dokumentation

(1) Das Ergebnis der Substitutionsprüfung ist zu dokumentieren. Soweit erforderlich ist der Verzicht auf eine Substitution zu begründen (siehe TRGS 600).

(2) Für Beschäftigte, bei denen Pflichtuntersuchungen gemäß Anhang V der GefStoffV oder § 15 BioStoffV in Verbindung mit Anhang IV erfolgen, ist eine Vorsorgekartei zu führen.

Weiterführende Literatur:

[1]Technische Regeln können unter http://www.baua.de eingesehen werden.
[2]Branchen- oder tätigkeitsspezifische Hilfestellungen finden sich unter http://www.dguv.de und http://lasi.osha.de
[3]MAK- und BAT-Werte-Liste 2008 und Begründungen der Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG), Verlag Wiley-VCH, 69451 Weinheim
[4]van Kampen, V., Merget, R., Baur, X. (1999) Atemwegssensibilisierende Arbeitsstoffe: Eine Übersicht. Arbeitsmed. Sozialmed. Umweltmed., 34, 232-247
[5]Eine laufend aktualisierte Liste von atemwegssensibilisierenden und -irritativen Arbeitsstoffe findet sich auf den Internetseiten des BGFA unter: http://www.server.bgfa.ruhr-uni-bochum.de/specials/irritativ.php