TRBA/TRGS 406 - TR Biologische Arbeitsstoffe/TR Gefahrstoffe 406

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Abschnitt 6 TRBA/TRGS 406 - Beratung und Unterweisung (§ 14 GefStoffV, § 12 BioStoffV)

6.1 Betriebsanweisung

(1) Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, dass die Beschäftigten Tätigkeiten mit Arbeitsstoffen durchführen, die durch Einatmen sensibilisieren können, sind sie in verständlicher Form und Sprache durch eine schriftliche Betriebsanweisung darüber zu informieren, welche Arbeitsstoffe atemwegssensibilisierende Stoffe enthalten und freisetzen können und bei welchen Tätigkeiten eine Gefährdung durch diese Arbeitsstoffe besteht oder bei einer Betriebsstörung bestehen kann. Sie sind auf mögliche auftretende Gesundheitsstörungen durch atemwegssensibilisierende Arbeitsstoffe hinzuweisen.

(2) Die Betriebsanweisung muss weiterhin Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und erforderliche Schutzmaßnahmen, insbesondere über Maßnahmen zur Verhinderung der Freisetzung von atemwegssensibilisierenden Stoffen und zur Verhütung oder Verringerung der Exposition, enthalten. Auf das Erkennen und auf Maßnahmen zur Vermeidung von Schimmelbildung muss hingewiesen werden.

(3) Informationen zum Tragen und Benutzen von Atemschutz und ggf. Schutzkleidung müssen vermittelt werden.

6.2 Unterweisung

(1) Anhand der Betriebsanweisung sind die Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und danach mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen über die Gefährdung und die Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Die Unterweisung muss in verständlicher Form und einer Sprache, die der Beschäftigte versteht, erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt sind zu dokumentieren und vom Unterwiesenen schriftlich zu bestätigen.

(2) Wenn Atemschutz getragen werden muss, ist dessen Anlegen und die Benutzung zu demonstrieren und zu üben.

6.3 Allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung nach GefStoffV - Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung nach BioStoffV

(1) Im Rahmen der mündlichen Unterweisung muss bei Tätigkeiten mit atemwegssensibilisierenden Arbeitsstoffen eine arbeitsmedizinische Beratung durchgeführt werden, bei der die Beschäftigten über allergische Erkrankungen der Atemwege und der Schleimhäute (allergischer Schnupfen, allergische Bindehautentzündung, allergisches Asthma), deren Ursachen und besondere Dispositionen für diese Erkrankungen informiert und auf die Symptome (Fließschnupfen, Husten, Niesen, Augenjucken, Kurzatmigkeit, Luftnot, juckender Hautausschlag) und mögliche Maßnahmen zur Verhinderung der Erkrankungen hingewiesen werden. In diese Beratung ist die Information zu den auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung festgelegten arbeitsmedizinischen Angebots- und Pflichtuntersuchungen einzubeziehen. Eine inhaltliche Beteiligung des Arztes, der die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge durchführt, ist bei der arbeitsmedizinischen Beratung bei Tätigkeiten mit atemwegssensibilisierenden Arbeitsstoffen erforderlich.

(2) Die Betriebsanweisung, Unterweisung und die arbeitsmedizinische Beratung im Hinblick auf eine Gefährdung durch Atemwegsallergene müssen nicht durchgeführt werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergeben hat, dass aufgrund der Arbeitsbedingungen, der Verwendung geringer Stoffmengen oder einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition insgesamt nur eine geringe Gefährdung durch Arbeitsstoffe, die atemwegssensibilisierend wirken können, besteht und die Grundsätze nach § 8 GefStoffV und § 10 Abs. 4 der BioStoffV zum Schutz der Beschäftigten ausreichen. Wenn diese Stoffe außerdem giftige, sehr giftige oder krebserzeugende, erbgutverändernde, fruchtbarkeitsgefährdende oder infektiöse Wirkungen haben, sind diese gesondert zu beurteilen.