TRBA/TRGS 406 - TR Biologische Arbeitsstoffe/TR Gefahrstoffe 406

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Abschnitt 1 TRBA/TRGS 406 - Anwendungsbereich

(1) Diese Technische Regel (TR) ist vom Arbeitgeber anzuwenden bei Tätigkeiten mit Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen,

  1. 1.

    die nach § 3 Abs. 1 GefStoffV in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG als sensibilisierend für die Atemwege eingestuft und mit den R-Sätzen R 42 (Sensibilisierung durch Einatmen möglich) oder R 42/43 (Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich) zu kennzeichnen sind,

  2. 2.

    die nach § 5 Abs. 1 GefStoffV in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG vom Hersteller, Einführer oder sonstigem Inverkehrbringer als sensibilisierend für die Atemwege einzustufen und mit den R-Sätzen R 42 oder R 42/43 zu kennzeichnen sind,

  3. 3.

    die durch Nummer 4.2 Abs. 4 der TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" bezeichnet werden, wenn sie eine atemwegssensibilisierende Wirkung aufweisen,

  4. 4.

    die in der TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe" als nicht abschließende Liste enthalten sind und

  5. 5.

    die laut Hersteller oder Inverkehrbringer sensibilisierend auf die Atemwege wirken.

(2) Diese TR ist anzuwenden bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, die nach § 2 Abs. 1 BioStoffV sensibilisieren können.

(3) Diese TR gilt auch für Tätigkeiten mit

  1. 1.

    atemwegssensibilisierenden pflanzlichen und tierischen Stoffen (z. B. Pflanzen und Tiere, deren Bestandteile und Ausscheidungen sowie daraus hergestellte Produkte),

  2. 2.

    Zubereitungen und Erzeugnissen, die zwar nicht als atemwegssensibilisierend gekennzeichnet sind, in denen aber atemwegssensibilisierende Arbeitsstoffe enthalten sind sowie

  3. 3.

    Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, wenn bei Tätigkeiten mit ihnen (z. B. durch chemische Reaktionen) atemwegssensibilisierende Arbeitsstoffe entstehen.