Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe und Gefahrstoffe Sensibilisieren...

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TRBA/TRGS 406 - TR Biologische Arbeitsstoffe/TR Gefahrstoffe...
Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe und Gefahrstoffe Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege (TRBA/TRGS 406)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe und Gefahrstoffe Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege (TRBA/TRGS 406)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRBA/TRGS 406
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe und Gefahrstoffe

Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege (TRBA/TRGS 406)

Vom 24. Juni 2008 (GMBl S. 845, GMBl 2009 S. 236, 254)

Die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) und für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Sie werden vom

  1.  

    Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS)

und vom

  1.  

    Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihnen der Entwicklung entsprechend angepasst. Die Technischen Regeln werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Inhaltsübersicht Abschnitt
  
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen und Erläuterungen2
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung3
Schutzmaßnahmen4
Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen5
Beratung und Unterweisung 6
Arbeitsmedizinische Vorsorge 7
Dokumentation8
  
Tätigkeiten mit Stoffen bzw. Stoffgruppen mit arbeitsmedizinischer Relevanz, die bekanntermaßen zu Sensibilisierungen an den Atemwegen führen könnenAnlage 1