
Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe und Gefahrstoffe Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege (TRBA/TRGS 406)
Bundesrecht
Technische Regeln für biologische Arbeitsstoffe und Gefahrstoffe
Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege (TRBA/TRGS 406)
Vom 24. Juni 2008 (GMBl S. 845, GMBl 2009 S. 236, 254)
Die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) und für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe (ABAS)
und vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihnen der Entwicklung entsprechend angepasst. Die Technischen Regeln werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen und Erläuterungen | 2 |
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung | 3 |
Schutzmaßnahmen | 4 |
Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen | 5 |
Beratung und Unterweisung | 6 |
Arbeitsmedizinische Vorsorge | 7 |
Dokumentation | 8 |
Tätigkeiten mit Stoffen bzw. Stoffgruppen mit arbeitsmedizinischer Relevanz, die bekanntermaßen zu Sensibilisierungen an den Atemwegen führen können | Anlage 1 |