TRGS 555 - TR Gefahrstoffe 555

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Technische Regeln für Gefahrstoffe

Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten (TRGS 555)

Vom 9. Februar 2017 (GMBl S. 275)

Bek. d. BMAS v. 9.2.2017 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Ausgabe Februar 2017 *

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Betriebsanweisung3
Zugang zu den Sicherheitsdatenblättern und zum Gefahrstoffverzeichnis4
Unterweisung5
Zusätzliche Informationspflichten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen6
Nutzung von Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt (SDB) für die Erstellung von BetriebsanweisungenAnhang 1

Hinweis: Die TRGS wurde redaktionell an EU-Recht und die GefStoffV angepasst. Inhaltliche Änderungen sind u. a.

  • im Abschnitt 3 Betriebsanweisung der Hinweis, dass die Betriebsanweisungen in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache abzufassen sind, jedoch nicht zwangsläufig in deren Muttersprache; die Klarstellung, dass sofern noch Gebinde mit "alter“ Kennzeichnung verwendet werden (im Einklang mit TRGS 201) Betriebsanweisungen mit den entsprechenden Gefahrenhinweisen und Symbolen weiter verwendet werden können; der Hinweis, dass bei der Übernahme von Informationen für eine Betriebsanweisungen aus einem Sicherheitsdatenblatt, dieses zuvor auf unvollständige, widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben überprüft werden muss,

  • im Abschnitt 5 Unterweisung der Hinweis, dass beratende Ärzte oder Ärztinnen die Voraussetzungen nach §7 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) erfüllen müssen; die Ergänzungen zur Wunschvorsorge, speziell bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B wenn eine arbeitsmedizinische Vorsorge nicht veranlasst bzw. angeboten werden muss,

  • im Abschnitt 6 Zusätzliche Informationspflichten (krebserzeugenden Gefahrstoffen) die Streichung der Ausführungen zur Führung des Verzeichnisses, dafür Verweis auf die TRGS 410.