TRGS 500 - TR Gefahrstoffe 500

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Technische Regeln für Gefahrstoffe

Schutzmaßnahmen (TRGS 500)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2019 (GMBl. S. 1330, 2020 S. 88) (1)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben. Die TRGS konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Gefährdungsermittlung zur Festlegung der Schutzmaßnahmen3
Allgemeine Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit geringer Gefährdung4
Rangfolge der Schutzmaßnahmen - "STOP-Prinzip"5
Zusätzliche allgemeine Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten, für die keine "geringe Gefährdung" angenommen werden kann6
Zusätzliche Schutzmaßnahmen7
Besondere Schutzmaßnahmen8
Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Staub (Anhang I Nummer 2 GefStoffV)9
Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen10
Wirksamkeitsüberprüfung11
Bewertung von Anlagenteilen hinsichtlich ihrer Dichtigkeit bezüglich inhalativer Exposition gegenüber Gefahrstoffen (geschlossene Anlage)Anhang 1
Beispiele lüftungstechnischer SchutzmaßnahmenAnhang 2
LiteraturhinweiseAnlage

Bekanntmachung von Technischen Regeln
hier:
- TRGS 500 "Schutzmaßnahmen"
- TRGS 504 "Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub"

- Bek. d. BMAS v. 10.10.2019 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

  • Neufassung der TRGS 500 "Schutzmaßnahmen"

  • Aufhebung der TRGS 504 "Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub"

Die TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" Ausgabe Januar 2008, GMBl 2008 S. 224, mit Änderungen und Ergänzungen: GMBl 2008 S. 528, wird wie folgt neu gefasst. *) Aufgehoben wird hiermit die TRGS 504 "Tätigkeiten mit Exposition gegenüber A- und E-Staub" Ausgabe Juni 2016, GMBl 2016 S. 609, berichtigt: GMBl 2016 S. 791. **)

Hinweis: Die TRGS 500 wurde grundlegend überarbeitet und an die Paragrafen-Folge der GefStoffV angepasst. Dazu kommen u. a.

  • Beschreibung des "STOP-Prinzips",

  • Übernahme der allg. gültigen Schutzmaßnamen für Staub aus der TRGS 504,

  • Anpassung der Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit KMR-Stoffen,

  • Aufnahme von Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen,

  • Aufnahme von Schutzmaßnahmen zu sonstigen durch Gefahrstoffe bedingte Gefährdungen (z. B. kalt, heiß, erstickend),

  • Einführung eines neuen Abschnitts "Maßnahmen bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen".

Die bisherige Anlage 4 "Technische und organisatorische Maßnahmen beim Umfüllen von Natriumhypochloritlösung" ist überarbeitet worden und wird zeitnah in die TRGS 509 überführt.

Hinweis: Die Übergangsfrist gem. TRGS 900 zur Anwendung des früheren Allgemeinen Staubgrenzwertes ist abgelaufen, die Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Staub sind in die TRGS 500 aufgenommen.