TRGS 400 - TR Gefahrstoffe 400

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Anhang 2 TRGS 400 - Kriterien zur Überprüfung der Eignung von Handlungsempfehlungen nach Nummer 6.1

zur TRGS 400

Folgende Kriterien sind maßgeblich für die Qualität und Anwendbarkeit einer Handlungsempfehlung. Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Anwendung einer Handlungsempfehlung, hat er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob die Vorgaben der Handlungsempfehlung bei der zu beurteilenden Tätigkeit mit Gefahrstoffen bereits umgesetzt sind. Berücksichtigt die Handlungsempfehlung inhalative, dermale oder physikalisch-chemische Gefährdung nicht, sind diese zusätzlich zu beurteilen und erforderliche Maßnahmen umzusetzen.

  1. a)

    Aktualität

    Ist die Handlungsempfehlung aktuell in Bezug auf die geltende Fassung des Arbeitsschutzgesetzes und der GefStoffV? Die Handlungsempfehlung soll bei allen Bezügen zum Gefahrstoffrecht (GefStoffV, Technische Regeln) den jeweiligen Stand benennen, auf den sie sich bezieht.

  2. b)

    Festlegung des Anwendungsbereichs

    Geht aus der Beschreibung des Anwendungsbereiches hervor, für welche Verfahren und Stoffe/Gemische, für welche Grenzwerte (Arbeitsplatzgrenzwerte/biologische Grenzwerte) und ggf. anderen Beurteilungsmaßstäben (Akzeptanz-, Toleranzkonzentrationen) und unter welchen betrieblichen Bedingungen sie anwendbar sind? Enthält sie eine klare Abgrenzung zu Verfahren und Stoffen, die nicht unter die Handlungsempfehlung fallen?

  3. c)

    Verfahrensspezifische Bedingungen

    Sind die Verfahren, für die Handlungsempfehlung anwendbar sind, und die zugehörigen technischen Schutzmaßnahmen, z. B. Maßnahmen gegen Emissionen, Absaugungen und ihre Erfassungseinrichtungen, sowie Lüftungseinrichtungen und die Luftführung, festgelegt und detailliert beschrieben?

  4. d)

    Stoffspezifische Bedingungen

    Ist eindeutig festgelegt, für welche Stoffe, Stoffgruppen, Gemische oder Erzeugnisse sowie für welche Einsatzmengen die Handlungsempfehlung gilt? Wird insbesondere eine genaue Abgrenzung zu Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, auf die die Handlungsempfehlung nicht anwendbar ist, vorgenommen?

  5. e)

    Ermittlungsergebnisse

    Dokumentiert die Handlungsempfehlung die Ergebnisse durchgeführter Ermittlungen, die ihr zu Grunde liegen, z. B. Gefährdungsbeurteilungen, Expositionsbeschreibungen, Messberichte, ggf. ergänzt durch Modellrechnungen gemäß den Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Ermittlung und Beurteilung der Konzentrationen gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen" (TRGS 402)? Enthält sie eine statistische Auswertung der Ermittlungsergebnisse mit einer zusammenfassenden Bewertung?

  6. f)

    Anwendungshinweise

    Enthält die Handlungsempfehlung Anwendungshinweise für den Arbeitgeber?

Dazu zählen:

  • Empfehlungen für zeitliche Abstände, in denen der Arbeitgeber überprüfen muss, ob die Handlungsempfehlung unverändert gültig ist und ob in seinen Arbeitsbereichen unverändert die betrieblichen Voraussetzungen zur Anwendung der Handlungsempfehlung gegeben sind.

  • Empfehlungen zur regelmäßigen Überprüfung, ob die festgelegten verfahrenstechnischen und stoffspezifischen Bedingungen eingehalten und beachtet werden. Dies gilt insbesondere bei Verfahrensänderungen und hinsichtlich der technischen Schutzeinrichtungen, deren Funktion Voraussetzung für die Anwendung der Handlungsempfehlung ist. Insbesondere sind die Intervalle der Funktionsprüfung der Schutzeinrichtungen festzulegen. Auch sind Hinweise über die Art der Prüfung erforderlich.

  • Es muss eine regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen erfolgen.