VStättV,BY - Versammlungsstättenverordnung

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§ 44 VStättV - Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan

(1) Mit den bautechnischen Nachweisen sind Standsicherheitsnachweise für dynamische Belastungen vorzulegen.

(2) 1Zusätzlich zu den Angaben nach § 11 Abs. 1 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) müssen die Bauvorlagen mindestens Angaben enthalten über

  1. 1.

    die Sicherheitsstromversorgung,

  2. 2.

    die Sicherheitsbeleuchtung,

  3. 3.

    die Einrichtungen zur Rauchableitung,

  4. 4.

    die Feuerlöscheinrichtungen,

  5. 5.

    die Brandmeldeanlage,

  6. 6.

    die Alarmierungsanlage,

  7. 7.

    den Verlauf der Rettungswege im Freien.

2Im Übrigen bleibt § 11 Abs. 2 BauVorlV unberührt.

(3) 1Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Rollstuhlbenutzer, der Bühnen-, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1:200 darzustellen. 2Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 49 Absatz 1 der Verordnung i.d.F. vom 7. August 2018 (GVBl. S. 694)