§ 44 VStättV - Zusätzliche Bauvorlagen, Bestuhlungs- und Rettungswegeplan
(1) Mit den bautechnischen Nachweisen sind Standsicherheitsnachweise für dynamische Belastungen vorzulegen.
(2) 1Zusätzlich zu den Angaben nach § 11 Abs. 1 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) müssen die Bauvorlagen mindestens Angaben enthalten über
- 1.
die Sicherheitsstromversorgung,
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die Sicherheitsbeleuchtung,
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die Einrichtungen zur Rauchableitung,
- 4.
die Feuerlöscheinrichtungen,
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die Brandmeldeanlage,
- 6.
die Alarmierungsanlage,
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den Verlauf der Rettungswege im Freien.
2Im Übrigen bleibt § 11 Abs. 2 BauVorlV unberührt.
(3) 1Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Rollstuhlbenutzer, der Bühnen-, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf der Rettungswege sind in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1:200 darzustellen. 2Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 49 Absatz 1 der Verordnung i.d.F. vom 7. August 2018 (GVBl. S. 694)