TRBS 1151 - TR Betriebssicherheit 1151

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Abschnitt 3 TRBS 1151 - Ermittlung und Beurteilung von Gefährdungen und Belastung

3.1
Ermittlung von Gefährdungen und Belastung des Menschen im Arbeitssystem bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

3.1.1
Inbetriebnahme von Arbeitsmitteln

(1) Vor jeder erstmaligen Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels, bei dem mit Wechselwirkungen im Arbeitssystem (Erstinbetriebnahme, wesentliche Änderung, Verlagerung/Umsetzung, Änderung des Arbeitssystems) zu rechnen ist, ist der Planung dieses Arbeitssystems besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Hierbei sind die Wechselwirkungen des Arbeitsmittels im gesamten Arbeitssystem unter der besonderen Berücksichtigung der Auswirkungen auf den Menschen zu betrachten und zu beurteilen.

(2) Einer Beanspruchung der Beschäftigten, die zu gesundheitlichen Schäden führen kann, muss durch eine ergonomische Gestaltung der Arbeitsmittel und mit der damit verbundenen Gestaltung von Arbeitsaufgabe und Arbeitsumgebung begegnet werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das einzelne Arbeitsmittel häufig ergonomisch gut gestaltet ist, nicht aber seine Einordnung in einen größeren technischen Kontext und seine Einbettung in eine bestimmte Arbeitsaufgabe. Diese Bewertung ist erforderlich, um eine schädigungsfreie Verwendung des Arbeitsmittels zu ermöglichen.

(3) Es genügt nicht, dass ein Arbeitsmittel zwar nach den betrieblichen Erfordernissen sorgfältig ausgewählt wurde, dass aber die gesamte Schnittstellenbearbeitung nicht oder nicht ausreichend bearbeitet wurde (vergleiche Bekanntmachungen für Betriebssicherheit BekBS 1113 "Beschaffung von Arbeitsmitteln").

(4) Es ist vor der Inbetriebnahme eines Arbeitsmittels, bei dem mit Wechselwirkungen im Arbeitssystem zu rechnen ist, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine Systemanalyse gemäß Belastungs-Beanspruchungs-Modell durchzuführen (siehe Nummer 2.3). Dabei sind insbesondere die nachfolgenden Fragen zu klären:

  • Wie sieht die Aufgabe mit dem neuen Arbeitsmittel im Arbeitssystem aus?

  • Welche Tätigkeiten werden vor und nach der Verwendung des neuen Arbeitsmittels durchgeführt?

  • Welche Arbeitsmittel sind mit dem neuen Arbeitsmittel verkettet?

  • Welche Vorbereitungsmaßnahmen sind erforderlich, bevor das neue Arbeitsmittel in Betrieb genommen werden kann?

  • Welche körperlichen, psychischen und kognitiven Anforderungen stellt die Bedienung des neuen Arbeitsmittels an den Beschäftigten?

  • Welche Mitarbeiter sollen das neue Arbeitsmittel bedienen und wie werden diese darauf vorbereitet?

3.1.2
Gefährdungen und Belastungen an der Schnittstelle Mensch - Arbeitsmittel

Eine nach arbeitswissenschaftlichen Kriterien erfolgende Gestaltung der Verwendung von Arbeitsmitteln hat neben der auftretenden Belastung auch die individuellen Eigenschaften der Beschäftigten, z. B. Alter und Geschlecht, zu berücksichtigen. Dabei ist die Variabilität der individuellen Leistungsvoraussetzungen (z. B. Sehschärfe, Lichtbedarf, Körperkräfte, Händigkeit, Reaktionsgeschwindigkeit, Erfahrung, Kompetenz) zu beachten. Bei einer nicht nach arbeitswissenschaftlichen Kriterien erfolgten Gestaltung können durch Wechselwirkungen zwischen Mensch und Arbeitsmittel im Arbeitssystem z. B. Gefährdungen hervorgerufen werden durch:

  • für die Arbeitsaufgabe mangelhaft gestaltete Arbeitsmittel wie z. B.

    • zu kleine oder fehlerhafte Kennzeichnungen,

    • fehlende oder schlecht wahrnehmbare Warnsignale,

    • Anzeigen mit schlechten Kontrasten, defizitärer Farbgestaltung oder Zeichengröße,

    • eine nicht erwartungskonforme Gestaltung von Stellteilen oder Bedienelementen,

    • eine nicht ergonomische räumliche Gestaltung und Anordnung (z. B. schlechte Erreichbarkeit, Zwangshaltung),

    • die fehlende Verfügbarkeit geeigneter Arbeitsmittel,

    • die Anreize zur Manipulation von Schutzeinrichtungen bieten (siehe Anlage 6);

  • ungeeignete Lage oder Anordnung der Arbeitsmittel bei

    • unzureichender maßlicher Gestaltung (z. B. schlechte Erreichbarkeit durch fehlende Berücksichtigung der Körpermaße, erzwungene Haltungen, fehlende Bewegungsanreize),

    • fehlender Verfügbarkeit geeigneter Arbeitsmittel;

  • Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durch mangelhafte Arbeitsaufgabengestaltung z. B. durch

    • mangelhafte Aufgabenbeschreibung/Aufgabenbearbeitung,

    • unangemessenen Aufgabeninhalt,

    • Unvollständigkeit der Aufgabe,

    • unzureichende Tätigkeits- und Handlungsspielräume,

    • unangemessene und unzureichende Informationen und Kommunikation, fehlende Festlegung von Kompetenzen und Verantwortlichkeiten, unzureichende Qualifikation der Beschäftigten,

    • fehlende Unterweisung und Einweisung,

    • Zwang zur Daueraufmerksamkeit,

    • ungeplante Arbeiten,

    • fehlende Pausen;

  • nicht auf die Tätigkeit mit dem Arbeitsmittel angepasste Arbeitsorganisation z. B. durch

    • unangemessene Arbeitszeitregime oder Arbeitsplanung (Überforderung durch Zeitdruck),

    • unzureichende Ressourcen (z. B. fehlender Einweiser bei Rückwärtsfahrten mit Erdbaumaschinen ohne Rückfahrkamera),

    • fehlende Planung von erforderlichen Instandhaltungsmaßnahmen,

    • unzureichende Aufgabenabstimmungen (insbesondere an den Schnittstellen zwischen Arbeitsgruppen, aber auch innerhalb von Teams),

    • mangelhafte Verfügbarkeit von persönlicher Schutzausrüstung,

    • unzureichende Tätigkeits- und Handlungsspielräume,

    • körperlich schwere oder einseitig belastende Arbeit, fehlende Bewegungsanreize,

    • hohe psychische Beanspruchung (z. B. Monotonie, Sättigung, Ermüdung, Stress);

  • eine nicht auf die Tätigkeit mit dem Arbeitsmittel angepasste Arbeitsumgebung z. B. durch

    • Klima (z. B. Luftfeuchtigkeit, Hitze, Kälte),

    • Beleuchtung,

    • Lärm oder Vibration,

    • Gerüche,

    • unsichere Verkehrswege-/Raumgestaltung (z. B. keine räumliche Trennung zwischen Verkehrswegen und sonstigen Arbeitsbereichen an Arbeitsmitteln).

3.1.3
Gefährdungen durch Wechselwirkungen zwischen Arbeitsmittel und Arbeitsmittel

Durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander können zusätzlich Gefährdungen hervorgerufen oder bereits bestehende Gefährdungen verändert werden z. B. durch

  • mehrere sich unabhängig voneinander bewegende Arbeitsmittel,

  • ungeeignete Platzierung von unter Druck stehenden Arbeitsmitteln,

  • Störung der Steuerung eines Arbeitsmittels durch elektromagnetische Wechselwirkungen zwischen Arbeitsmitteln.

3.1.4
Gefährdungen durch Wechselwirkungen zwischen Arbeitsmittel und Arbeitsgegenstand

Durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel mit Arbeitsgegenständen können insbesondere Gefährdungen hervorgerufen oder verändert werden z. B. durch

  • unkontrolliert bewegte oder wegfliegende Arbeitsgegenstände oder durch unkontrolliert bewegte Arbeitsmittel durch Einwirken des Impulses austretender Medien,

  • Stäube, Dämpfe oder Rauche, z. B. beim Bearbeiten von Arbeitsgegenständen,

  • elektrisch leitende Arbeitsgegenstände und nicht ausreichende Schutzart (Isolierung) des elektrischen Arbeitsmittels,

  • sehr heiße Medien (z. B. flüssiges Roheisen), die aus Arbeitsmitteln durch schlagartiges Verdampfen von Wasser (z. B. Leckage im Kühlsystem) herausgeschleudert werden,

  • unkontrolliertes Austreten oder Freisetzen heißer oder tiefkalter Arbeitsgegenstände beim Verwenden eines Arbeitsmittels,

  • physikalische Einwirkungen beim Bearbeiten von Werkstücken aus anderem als ursprünglich vorgesehenen Werkstoff,

  • Funktionsverlust von sicherheitsrelevanten Einrichtungen, z. B. durch Abrieb beschädigte mechanische Positionsschalter oder durch Ablagerungen.

3.1.5
Gefährdungen durch Wechselwirkungen mit der Arbeitsumgebung

Durch die Wechselwirkungen beim Verwenden von Arbeitsmitteln mit der Arbeitsumgebung können Gefährdungen hervorgerufen oder verändert werden, z. B. durch

  • Quetschen zwischen sich bewegenden Arbeitsmitteln und ortsfesten Gegenständen in der Arbeitsumgebung, durch Kippen von Arbeitsmitteln, hervorgerufen durch Winddruck auf Arbeitsmittel oder aufgrund nicht ausreichender Tragfähigkeit des Untergrunds,

  • Unterschreiten des Sicherheitsabstandes oder Berühren unter Spannung stehender Teile durch sich bewegende Arbeitsmittel, mechanische Beschädigung der Isolation unter Spannung stehender Teile oder Verwendung ungeeigneter elektrischer Arbeitsmittel in leitfähigen Bereichen,

  • Beschädigen von Rohrleitungen für entzündliche oder toxische Stoffe durch mobile Arbeitsmittel,

  • Erwärmung oder Abkühlung von Arbeitsmitteln durch die Arbeitsumgebung,

  • Auswirkung der Gestaltung der Arbeitsumgebung auf die Stärke der Immission von Lärm, Vibration und optischer Strahlung.

3.2
Beurteilung von Gefährdungen und Belastung

(1) Die ermittelten Gefährdungen sind nach den Grundlagen der TRBS 1111 daraufhin zu bewerten, ob zusätzliche Maßnahmen zur Gefährdungsvermeidung oder, falls dies nicht möglich ist, zur Minimierung der Gefährdungen erforderlich sind. Bewertungskriterien sind auch in den TRBS zu einzelnen Gefährdungen zu finden, wie z. B.

  • TRBS 2111 (Mechanische Gefährdungen),

  • TRBS 2141 (Gefährdungen durch Dampf und Druck),

  • TRBS 2152 (Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre).

(2) Der Ablauf für die Beurteilung der Gefährdungen aufgrund von Wechselwirkungen der Systemelemente im Arbeitssystem wird in Abbildung 4 beispielhaft erläutert.

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Abb. 4
Beurteilung der Gefährdungen durch Wechselwirkungen

(3) Die Beurteilung der physischen und psychischen Belastung und Beanspruchung zur menschengerechten Gestaltung wird unterstützt durch die unter Nummer 2.3 Absatz 6 gestellten Leitfragen. Bei Hinweis auf kritische Belastungssituationen (z. B. auf der Grundlage von Unfallanalysen oder Arbeitsunfähigkeitsdaten ist eine vertiefte Beurteilung angezeigt. Hierzu können z. B. die in der Anlage 1 genannten Verfahren herangezogen werden. Die Auswahl der geeigneten Methode richtet sich u. a. nach

  • Ziel der Erhebung: Überblick oder detaillierte Information zur Belastung (orientierendes Verfahren, Screeningverfahren, Präzisionsverfahren),

  • Anwendungsbereich des Verfahrens, z. B. Tätigkeitsklasse (körperlich, geistig oder interaktiv; spezifisch oder übergreifend), Branche,

  • Methoden der Datengewinnung (z. B. Beobachtung, Befragung),

  • Qualifikation des Verfahrensanwenders (ungeschult, geschult, Experte),

  • Gütekriterien der Verfahren.