TKG 2004 - Telekommunikationsgesetz

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§ 62 TKG - Flexibilisierung

(1) 1Die Bundesnetzagentur kann nach Anhörung der betroffenen Kreise Frequenzbereiche zum Handel, zur Vermietung oder zur kooperativen, gemeinschaftlichen Nutzung (Frequenzpooling) freigeben, um flexible Frequenznutzungen zu ermöglichen. 2Sie legt die Rahmenbedingungen und das Verfahren fest.

(2) 1Die Rahmenbedingungen und das Verfahren haben insbesondere sicherzustellen, dass

  1. 1.
    die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder gewahrt wird,
  2. 2.
    das ursprüngliche Vergabeverfahren einer Frequenzzuteilung nicht entgegensteht,
  3. 3.
    keine Verzerrung des Wettbewerbs zu besorgen ist,
  4. 4.
    die sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Nutzungsbestimmungen und internationale Vereinbarungen zur Frequenznutzung, eingehalten werden und
  5. 5.
    die Regulierungsziele nach § 2 sichergestellt sind.

2Die Entscheidung über die Rahmenbedingungen und das Verfahren sind zu veröffentlichen. 3Bei Frequenzen, die für Rundfunkdienste vorgesehen sind, erfolgt die Entscheidung im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Stelle.

(3) Erlöse, die aus Maßnahmen nach Absatz 1 erzielt werden, stehen abzüglich der Verwaltungskosten demjenigen zu, der seine Frequenznutzungsrechte Dritten überträgt oder zur Nutzung oder Mitbenutzung überlässt.

Außer Kraft am 30. November 2021 durch Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858). Zur weiteren Anwendung s. § 230 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858).