TKG 2004 - Telekommunikationsgesetz

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§ 151 TKG - Änderung anderer Rechtsvorschriften

(1) 1Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1047, 1319), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:

2In § 100b Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "§ 88 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Angabe "§ 110 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.

(2) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    In § 2 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe "§ 88 des Telekommunikationsgesetzes" durch die Angabe "§ 110 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.

  2. 2.

    § 20 wird wie folgt gefasst:

    "§ 20
    Entschädigung

    Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich bei Maßnahmen zur

    1. a)

      Überwachung der Post nach § 17a des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen und

    2. b)

      Überwachung der Telekommunikation nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9

    bemisst."

(3) § 17a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1 zweiter und dritter Halbsatz sowie Abs. 6 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 981) geändert worden ist, tritt zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 außer Kraft.

Außer Kraft am 30. November 2021 durch Artikel 61 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858). Zur weiteren Anwendung s. § 230 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858).