SächsBO,SN - Sächsische Bauordnung

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§ 61 SächsBO - Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

(1) Verfahrensfrei sind

  1. 1.

    folgende Gebäude:

    1. a)

      Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt von bis zu 75 m3, außer im Außenbereich,

    2. b)

      Garagen einschließlich überdachter Stellplätze und überdachte Abstellplätze für Fahrräder und Anhänger mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 m2 je Grundstück, außer im Außenbereich,

    3. c)

      Gebäude ohne Feuerungsanlagen mit einer traufseitigen Wandhöhe von bis zu 5 m und einer Brutto-Grundfläche von bis zu 1 600 m2, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 201 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dienen sowie nur zur Unterbringung von Sachen oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind, sofern bei Gebäuden mit mehr als 100 m2 Brutto-Grundfläche ein Prüfingenieur oder ein Prüfamt bestätigt hat, dass Bedenken wegen der Standsicherheit sowie brandschutztechnischer Belange nicht bestehen,

    4. d)

      Gewächshäuser einschließlich Folientunnel, ausgenommen Foliengewächshäuser mit Feuerstätten, mit einer Firsthöhe von bis zu 5 m, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 201 des Baugesetzbuches dienen und höchstens 1 600 m2 Brutto-Grundfläche haben, sofern bei Gebäuden mit mehr als 100 m2 Brutto-Grundfläche ein Prüfingenieur oder ein Prüfamt bestätigt hat, dass Bedenken wegen der Standsicherheit sowie brandschutztechnischer Belange nicht bestehen,

    5. e)

      Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,

    6. f)

      Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,

    7. g)

      Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2 und einer Tiefe bis zu 3 m,

    8. h)

      Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  2. 2.

    Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, ausgenommen freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m,

  3. 3.

    folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:

    1. a)

      Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, ausgenommen bei Hochhäusern, sowie die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt des Gebäudes,

    2. b)

      gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 9 m,

    3. c)

      Windenergieanlagen bis zu 10 m Höhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche, und einem Rotor-durchmesser bis 3 m, außer in reinen Wohngebieten,

  4. 4.

    folgende Anlagen der Ver- und Entsorgung:

    1. a)

      Brunnen,

    2. b)

      Anlagen, die der Telekommunikation, der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl oder Wärme dienen, mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m2,

    3. c)

      Be- und Entwässerungsanlagen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 201 des Baugesetzbuches dienen,

  5. 5.

    folgende Masten, Antennen und ähnliche Anlagen:

    1. a)

      unbeschadet der Nummer 4 Buchstabe b Antennen einschließlich der Masten mit einer Höhe bis zu 10 m, auf Gebäuden gemessen ab dem Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut, und zugehöriger Versorgungseinheiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3 sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,

    2. b)

      freistehende Antennen nach Buchstabe a im Außenbereich mit einer Höhe bis zu 15 m,

    3. c)

      Masten und Unterstützungen für Fernsprechleitungen, für Leitungen zur Versorgung mit Elektrizität, für Seilbahnen und für Leitungen sonstiger Verkehrsmittel, für Sirenen und für Fahnen,

    4. d)

      Masten, die aus Gründen des Brauchtums errichtet werden,

    5. e)

      Signalhochbauten für die Landesvermessung,

    6. f)

      Flutlichtmasten mit einer Höhe bis zu 10 m,

  6. 6.

    folgende Behälter:

    1. a)

      ortsfeste Behälter für Flüssiggas mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 t, für nicht verflüssigte Gase mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 6 m3,

    2. b)

      ortsfeste Behälter für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 10 m3,

    3. c)

      ortsfeste Behälter sonstiger Art mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 50 m3 und einer Höhe bis zu 3 m,

    4. d)

      Gülle- und Jauchebehälter sowie -gruben mit einem Rauminhalt bis zu 50 m3 und einer Höhe oder Tiefe bis zu 3 m,

    5. e)

      Gärfutterbehälter, für die ein Prüfbericht zur Typenprüfung vorliegt, mit einer Höhe bis zu 10 m und Schnitzelgruben,

    6. f)

      Fahrsilos, Kompost- und ähnliche Anlagen,

    7. g)

      Wasserbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m3,

  7. 7.

    folgende Mauern und Einfriedungen:

    1. a)

      Mauern einschließlich Stützmauern und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 m, außer im Außenbereich,

    2. b)

      offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 201 des Baugesetzbuches dienen,

    3. c)

      offene, sockellose Einfriedungen für Grundstücke mit nicht mehr als 5 000 m2 Grundfläche, die der Schaf- und Ziegenhaltung dienen,

  8. 8.

    folgende Verkehrsanlagen:

    1. a)

      private Verkehrsanlagen einschließlich Brücken und Durchlässen mit einer lichten Weite bis zu 5 m und Untertunnelungen mit einem Durchmesser bis zu 3 m,

    2. b)

      land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftswege mit wassergebundener Decke und nicht mehr als 3,50 m Breite,

  9. 9.

    Aufschüttungen und Abgrabungen mit einer Höhe oder Tiefe bis zu 2 m und einer Grundfläche bis zu 30 m2, im Außenbereich bis zu 300 m2,

  10. 10.

    folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung:

    1. a)

      Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m3 einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich,

    2. b)

      Sprungschanzen, Sprungtürme und Rutschbahnen mit einer Höhe bis zu 10 m,

    3. c)

      Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen,

    4. d)

      Wohnwagen, Zelte und bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- und Wochenendplätzen,

    5. e)

      Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen,

  11. 11.

    folgende tragende und nichttragende Bauteile:

    1. a)

      nichttragende und nichtaussteifende Bauteile in baulichen Anlagen,

    2. b)

      die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

    3. c)

      Fenster und Türen sowie die dafür bestimmten Öffnungen,

    4. d)

      Außenwandbekleidungen einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern, Verblendungen und Verputz baulicher Anlagen,

    5. e)

      Bedachung, einschließlich Maßnahmen der Wärmedämmung, ausgenommen bei Hochhäusern,

    6. f)

      der Dach- und Kellergeschossausbau in vorhandenen Wohngebäuden zu Wohnungen, ausgenommen bei Hochhäusern, sofern ein Prüfingenieur oder ein Prüfamt nach § 88 Absatz 2 bestätigt hat, dass Bedenken wegen der Standsicherheit sowie brandschutztechnischer Belange nicht bestehen,

  12. 12.

    folgende Werbeanlagen:

    1. a)

      Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m2,

    2. b)

      Warenautomaten,

    3. c)

      Werbeanlagen, die nach ihrem erkennbaren Zweck nur vorübergehend für höchstens zwei Monate angebracht werden, außer im Außenbereich,

    4. d)

      Hinweisschilder (§ 10 Absatz 3 Nummer 3), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind,

    5. e)

      Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m

    sowie, soweit sie in, auf oder an einer bestehenden Anlage errichtet werden, die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt der Anlage,

  13. 13.

    folgende vorübergehend aufgestellte oder benutzbare Anlagen:

    1. a)

      Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte,

    2. b)

      Gerüste,

    3. c)

      Toilettenwagen,

    4. d)

      Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen,

    5. e)

      bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- und Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,

    6. f)

      Verkaufsstände und andere bauliche Anlagen auf Straßenfesten, Volksfesten und Märkten, ausgenommen Fliegende Bauten,

    7. g)

      bauliche Anlagen, die dem saisonalen Verkauf landwirtschaftlicher oder erwerbsgärtnerischer Produkte durch den Erzeuger dienen, ausgenommen Gebäude,

    8. h)

      ortsveränderlich genutzte und fahrbereit aufgestellte Geflügelställe zum Zweck der Freilandhaltung oder der ökologischen Geflügelhaltung, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Absatz 1 Nummer 1 und § 201 des Baugesetzbuches dienen sowie jeweils nicht mehr als 450 m3 Brutto-Rauminhalt und eine Auslauffläche haben, die mindestens 7 m2 je Kubikmeter Brutto-Rauminhalt beträgt,

  14. 14.

    folgende Plätze:

    1. a)

      unbefestigte sowie vorübergehend befestigte Lager- und Abstellplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne der § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 201 des Baugesetzbuches dienen,

    2. b)

      nicht überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder mit einer Fläche bis zu 100 m2 je Grundstück und deren Zufahrten,

    3. c)

      Kinderspielplätze im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1,

  15. 15.

    folgende sonstige Anlagen:

    1. a)

      Zapfsäulen und Tankautomaten genehmigter Tankstellen sowie Ladestationen für Elektromobilität und die damit verbundene Änderung der Nutzung oder der äußeren Gestalt,

    2. b)

      Regale mit einer Höhe bis zu 7,50 m Oberkante Lagergut,

    3. c)

      Grabdenkmäler auf Friedhöfen, Feldkreuze, Denkmäler und sonstige Kunstwerke jeweils mit einer Höhe bis zu 4 m,

    4. d)

      andere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen, Maschinenfundamente, Straßenfahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände, Wildfütterungen, Bienenfreistände, Taubenhäuser, Hofeinfahrten und Teppichstangen,

    5. e)

      Gaststättenerweiterungen um eine Außenbewirtschaftung, wenn die für die Erweiterung in Anspruch genommene Grundfläche 100 m2 nicht überschreitet,

    6. f)

      Gerüste in Dauerkulturen des Obst-, Gemüse- und Weinbaus,

    7. g)

      Schutzeinrichtungen für Pflanzenkulturen im Erwerbsgarten-, Erwerbsobst- und Weinbau, beispielsweise Hagelschutznetze, sowie stationäre Wasserverteilungsanlagen,

    8. h)

      Schutzeinrichtungen für Anlagen der berufsmäßigen Fischwirtschaft.

(2) Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn

  1. 1.

    für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach § 64 in Verbindung mit § 66 als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen oder

  2. 2.

    die Errichtung oder Änderung der Anlagen nach Absatz 1 verfahrensfrei wäre.

(3) Verfahrensfrei ist die Beseitigung von

  1. 1.

    Anlagen nach Absatz 1,

  2. 2.

    freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 und

  3. 3.

    sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei nicht freistehenden Gebäuden muss die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinne des § 66 Absatz 2 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden; die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch einen qualifizierten Tragwerksplaner zu überwachen. Satz 3 gilt nicht, soweit an verfahrensfreie Gebäude angebaut ist. § 72 Absatz 6 Nummer 3, Absatz 8 gilt entsprechend.

(4) Verfahrensfrei sind Instandhaltungsarbeiten.