VStättVO,BW - Versammlungsstättenverordnung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 4 VStättVO - Dächer

(1) Tragwerke von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, müssen feuerhemmend sein. Tragwerke von Dächern über Tribünen und Szenenflächen im Freien müssen mindestens feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Satz 1 gilt nicht für Versammlungsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen.

(2) Bedachungen müssen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein und die Brandweiterleitung behindern.

(3) Baustoffe dürfen nicht brennend abtropfen. Lichtdurchlässige Dachflächen müssen

  1. 1.
    schwerentflammbar sein bei Versammlungsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen,
  2. 2.
    nichtbrennbar sein bei Versammlungsstätten ohne automatische Feuerlöschanlagen.

Lichtdurchlässige Dachflächen müssen bruchsicher sein.