31992L0042 - Richtlinie (EWG) 42/92

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Art. 7 31992L0042

(1) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, daß Heizkessel die grundlegenden Wirkungsgradanforderungen nach Artikel 5 Absatz 1 erfüllen, wenn sie den harmonisierten Normen entsprechen, deren Referenznummern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind und für die die Mitgliedstaaten die Referenznummern der sie umsetzenden einzelstaatlichen Normen veröffentlicht haben.

Diese Heizkessel müssen

die

CE-Kennzeichnung

nach Anhang I Nummer 1 tragen, und ihnen muß die EG-Konformitätserklärung beigefügt werden.

(2) Der Nachweis über die Konformität von in Serien hergestellten Heizkesseln wird wie folgt erbracht:

  • Prüfung des Wirkungsgrades eines Musterheizkessels nach Modul B gemäß Anhang III und

  • Erklärung über die Konformität mit der zugelassenen Bauart nach den Modulen C, D oder E gemäß Anhang IV.

Bei Gasheizkesseln entsprechen die Verfahren zur Bewertung der Konformität des Wirkungsgrades den Verfahren zur Bewertung der Konformität mit den Sicherheitsanforderungen im Rahmen der Richtlinie 90/396/EWG.

(3) Vor dem Inverkehrbringen müssen die Geräte, die getrennt vermarktet werden, mit

der

CE-Kennzeichnung

versehen werden, und ihnen muß die EG-Konformitätserklärung beigefügt werden, in der die

Parameter festgelegt sind, die es nach ihrem Zusammenbau ermöglichen, die in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Wirkungsgrade zu erreichen.

(4) Die CE-Kennzeichnung, mit der die Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie und mit anderen Vorschriften über die CE-Kennzeichnung angezeigt wird, sowie die Aufschriften gemäß Anhang I werden auf den Heizkesseln und Geräten gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht. Es ist nicht zulässig, auf diesen Produkten Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Heizkessel oder dem Gerät angebracht werden, wenn sie Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(5)

  1. a)

    Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, ist der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, dieses Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern.

  2. b)

    Falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht, muß der Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen bzw. um zu gewärleisten, daß es zurückgezogen wird; der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten hiervon.