RAB 33 - R Arbeitsschutz auf Baustellen 33

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Abschnitt 4 RAB 33 - Verantwortlichkeiten

Die Verpflichtungen für den Bauherrn, die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG zu berücksichtigen, ergeben sich aus § 4 BaustellV i.V.m. § 2  Abs. 1 BaustellV und § 3  Abs. 1 Satz 1 BaustellV i.V.m. § 3  Abs. 2 Nr. 1 BaustellV und Abs. 3 Nr. 1 BaustellV.

Dies erfordert einen entsprechenden Sachverstand. Gegebenenfalls sind durch den Bauherrn Fachleute hinzuzuziehen.

Der Bauherr muss grundsätzlich nach § 2  Abs. 1 BaustellV die allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG bereits während der Planung der Ausführung berücksichtigen.

Ist ein Koordinator zu bestellen, muss dieser

Neben der Verantwortlichkeit des Bauherrn oder seines beauftragten Dritten und der Koordinatoren bleibt während der Ausführung des Bauvorhabens die Verantwortlichkeit des einzelnen Arbeitgebers nach § 4 ArbSchG bestehen (§ 5  Abs. 3 BaustellV). Nach § 6 Satz 1 und Satz 3 BaustellV haben auch auf einer Baustelle selbst tätige Arbeitgeber sowie Unternehmer ohne Beschäftigte beim Treffen von Maßnahmen des Arbeitsschutzes von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 ArbSchG auszugehen.

Alle Adressaten der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG bei Anwendung der BaustellV und deren zugehörige Pflichten
Adressaten:
Bauherr oder beauftragter Dritter nach § 4 BaustellVArbeitgeberUnternehmer ohne Beschäftigte und selbsttätige Arbeitgeber auf einer Baustelle
Zugehörige Pflichten:
auf allen Baustellen|
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zusätzlich auf Baustellen auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden|
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auf allen Baustellen|
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auf allen Baustellen
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Bestellter Koordinator oder Bauherr selbst nach § 3  Abs. 1 BaustellV|
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§ 2  Abs. 1BaustellV(1)
Die allgemeinen Grundsätze sind bei der Planung der Ausführung zu berücksichtigen 
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§ 3 Abs. 2 Nr. 1BaustellV(1)
Die allgemeinen Grundsätze sind bei der Planung der Ausführung zu koordinieren 
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§ 4ArbSchGund § 5  Abs. 3BaustellV
Beim Treffen von Maßnahmen des Arbeitsschutzes ist von den allgemeinen Grundsätzen auszugehen
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§ 6 Satz 1 und Satz 3BaustellV
Beim Treffen von Maßnahmen des Arbeitsschutzes ist von den allgemeinen Grundsätzen auszugehen 
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§ 3 Abs. 3 Nr. 1BaustellV(1)
Die Anwendung der allgemeinen Grundsätze ist bei der Ausführung zu koordinieren
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(1) Amtl. Anm.:

Diese Pflichten werden in den Abschnitten 5.1 und 5.2 dieser RAB konkretisiert.

(1) Amtl. Anm.:

Diese Pflichten werden in den Abschnitten 5.1 und 5.2 dieser RAB konkretisiert.

(1) Amtl. Anm.:

Diese Pflichten werden in den Abschnitten 5.1 und 5.2 dieser RAB konkretisiert.