TRBS 2121 - TR Betriebssicherheit 2121

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Technische Regeln für Betriebssicherheit

Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Allgemeine Anforderungen
(TRBS 2121)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2018 (GMBl. S. 741) (1)

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRBS 2121 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Beurteilung der Gefährdung3
Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz4

Bekanntmachung von Technischen Regeln
hier: TRBS 2121 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Allgemeine Anforderungen"

- Bek. d. BMAS v. 25.7.2018 - IIIb5 - 35650 -

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technischen Regeln für Betriebssicherheit bekannt:

Neufassung der TRBS 2121

Die TRBS 2121 "Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen", Ausgabe Januar 2007, GMBl 2007, S. 326 [Nr. 15] v. 23.3.2007, wird wie folgt neu gefasst:

Technische Regeln für BetriebssicherheitGefährdung von Beschäftigten durch Absturz - Allgemeine AnforderungenTRBS 2121