TRBA 250 - TR Biologische Arbeitsstoffe 250

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Abschnitt 8 TRBA 250 - Erlaubnis-, Anzeige-, Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten

8.1
Erlaubnis

Die erstmalige Aufnahme von Tätigkeiten der Schutzstufe 4 in einer Sonderisolierstation (Patientenstation der Schutzstufe 4) bedarf nach § 15 Absatz 1 BioStoffV der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis umfasst die baulichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen nach dieser Verordnung zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor den Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe. Die Erlaubnis ist schriftlich mit den gemäß § 15 Absatz 3 BioStoffV geforderten Unterlagen zu beantragen.

8.2
Anzeige

Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde die Aufnahme eines infizierten Patienten in eine Patientenstation der Schutzstufe 4 sowie das Einstellen der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mit den nach § 16 BioStoffV geforderten Angaben anzuzeigen.

8.3
Unterrichtung der Behörde

Die zuständige Behörde ist gemäß § 17 Absatz 1 BioStoffV unverzüglich über jeden Unfall und jede Betriebsstörung bei Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 oder 4, die zu einer ernsten Gesundheitsgefahr der Beschäftigten führen können sowie über Krankheits- und Todesfälle, die auf Tätigkeiten mit Biostoffen zurückzuführen sind, unter genauer Angabe der Tätigkeit zu unterrichten. Im Zusammenhang mit der Anwendung von § 17 Absatz 1 Nummer 1 der BioStoffV sind Nadelstichverletzungen an benutzten Kanülen als Unfälle dann unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden, wenn die Infektiosität des Indexpatienten bekannt und dieser nachgewiesenermaßen mit HIV, HBV oder HCV infiziert ist.

Hinweis: Die Unfallmeldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger ersetzt nicht die Unterrichtung der zuständigen Behörde.

8.4
Verzeichnis

8.4.1
Bei Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 hat der Arbeitgeber gemäß § 7 Absatz 3 BioStoffV zusätzlich ein Verzeichnis über die Beschäftigten zu führen, die diese Tätigkeiten ausüben. In dem Verzeichnis sind die Art der Tätigkeiten und die vorkommenden Biostoffe sowie aufgetretene Unfälle und Betriebsstörungen anzugeben. Es ist personenbezogen für den Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach Beendigung der Tätigkeit aufzubewahren.

8.4.2
Der Arbeitgeber hat

  1. a)

    den Beschäftigten die sie betreffenden Angaben in dem Verzeichnis zugänglich zu machen; der Schutz der personenbezogenen Daten ist zu gewährleisten,

  2. b)

    bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses dem Beschäftigten einen Auszug über die ihn betreffenden Angaben des Verzeichnisses auszuhändigen; der Nachweis über die Aushändigung ist vom Arbeitgeber wie Personalunterlagen aufzubewahren.

Das Verzeichnis über die Beschäftigten kann zusammen mit dem Biostoffverzeichnis nach § 7 Absatz 2 BioStoffV geführt werden.