
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250)
In der Fassung vom 27. März 2014 (GMBl S. 206)
Zuletzt geändert durch die Bek. vom 2. Mai 2018 (GMBl S. 259)
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Die TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Die vorliegende Technische Regel schreibt die Technische Regel 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" (Stand April 2012) fort und wurde unter Federführung des Fachbereichs "Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege" (FB WoGes) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl. Leitlinienpapier 1 zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz vom 31. August 2011) erarbeitet.
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Beurteilung der Arbeitsbedingungen | 3 |
Schutzmaßnahmen | 4 |
Spezifische Arbeitsbereiche und Tätigkeiten - besondere und zusätzliche Schutzmaßnahmen | 5 |
Verhalten bei Unfällen | 6 |
Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten | 7 |
Erlaubnis-, Anzeige-, Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten | 8 |
Zusammenarbeit Beschäftigter verschiedener Arbeitgeber - Beauftragung von Fremdfirmen | 9 |
Arbeitsmedizinische Vorsorge | 10 |
Sonderisolierstationen (Schutzstufe 4) | Anhang 1 |
Teil 1: Sonderisolierstationen - Schutzmaßnahmen | |
Teil 2: Sonderisolierstationen - Wichtige Adressen | |
Hinweise für die Erstellung eines Hygieneplans | Anhang 2 |
Handlungsanleitung zum Einsatz von Praktikantinnen und Praktikanten | Anhang 3 |
Erfahrungen beim Einsatz von Sicherheitsgeräten | Anhang 4 |
Beispiel für ein Muster "Interner Rücklaufbogen - Evaluierung Sicherheitsgeräte" | Anhang 5 |
Beispiel für einen "Erfassungs- und Analysebogen Nadelstichverletzung" | Anhang 6 |
Informationen zum korrekten Sitz, zur Tragedauer von FFP-Masken, zum Unterschied von MNS und FFP-Masken sowie zu Partikelgrößen in infektiösen Aerosolen | Anhang 7 |
Abfallschlüssel für Einrichtungen zur Pflege und Behandlung von Menschen entsprechend der LAGA-Vollzugshilfe | Anhang 8 |
Beispiel einer Betriebsanweisung nach § 14 Biostoffverordnung | Anhang 9 |
Vorschriften und Regeln | Anhang 10 |