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TRBA 212 - TR Biologische Arbeitsstoffe 212
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe Thermische Abfallbehandlung: Schutzmaßnahmen (TRBA 212)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe Thermische Abfallbehandlung: Schutzmaßnahmen (TRBA 212)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRBA 212
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe

Thermische Abfallbehandlung: Schutzmaßnahmen (TRBA 212)

Ausgabe Oktober 2003 (BArbBl. 10/2003 S. 39)

Außer Kraft am 21. Dezember 2018 durch die Bekanntmachung vom 11. Dezember 2018 (GMBl S. 1170)

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRBA werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben.

InhaltsübersichtAbschnitt
  
Anwendungsbereich1
Ziel2
Begriffsbestimmung3
Gefährdungsbeurteilung4
Schutzmaßnahmen5
  
Literatur (1)Anhang 1
(1) Red. Anm.:
Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst