Technische Regeln für Betriebssicherheit
Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
TRBS 1201
In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 2019 (GMBl. S. 229, 431) (1)
Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Verwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TRBS 1201 konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Inhalt | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Anforderungen an Prüfungen und Kontrollen | 3 |
Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen | 4 |
Festlegung von Art und Umfang erforderlicher Kontrollen | 5 |
Festlegung der Fristen für Prüfungen und Kontrollen | 6 |
Festlegung von Personen, die Prüfungen oder Kontrollen durchführen | 7 |
Durchführung der Prüfungen und Kontrollen | 8 |
Beispiele für die in § 14 BetrSichV genannten Anlässe für Prüfungen | Anhang 1 |
Beispiele für die Durchführung von Kontrollen | Anhang 2 |
Prüfungen von Arbeitsmitteln nach Anhang 3 BetrSichV | Anhang 3 |
Beispiele für bewährte Prüffristen | Anhang 4 |
Bekanntmachung von Technischen Regeln
hier: TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen"
- Bek. d. BMAS v. 14.3.2019 - IIIb5 - 35650 -
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:
Neufassung der TRBS 1201
Die TRBS 1201 "Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen", Ausgabe August 2012, GMBl 2012, S. 850 [Nr. 45/46] v. 17.10.2012, zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2014, S. 902 [Nr. 43] v. 7.8.2014, wird wie folgt neu gefasst:
Technische Regeln für Betriebssicherheit | Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen | TRBS 1201 |
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