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TRD 520 - TR Dampfkessel 520
Technische Regeln für Dampfkessel Verfahren Richtlinie für das Verfahren der Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb und für das Verfahren der Anzeige von Dampfkesselanlagen (TRD 520)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Verfahren Richtlinie für das Verfahren der Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb und für das Verfahren der Anzeige von Dampfkesselanlagen (TRD 520)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 520
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Technische Regeln für Dampfkessel

Verfahren
Richtlinie für das Verfahren der Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb und für das Verfahren der Anzeige von Dampfkesselanlagen (TRD 520)

Ausgabe September 1981 (BArbBl. 9/1981 S. 89)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

InhaltsübersichtAbschnitt
  
Geltungsbereich 1
Allgemeines 2
Antrag 3
Unterlagen des Erlaubnisantrags 4
Vorprüfung der Unterlagen des Erlaubnisantrags durch den Sachverständigen 5
Prüfung des Antrags durch die Erlaubnisbehörde 6
Erteilung der Erlaubnis 7
Wesentliche Änderung 8
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