
Abschnitt 5 TRD 508
Technische Regeln für Dampfkessel Prüfung Zusätzliche Prüfungen an Bauteilen, berechnet mit zeitabhängigen Festigkeitskennwerten (TRD 508)
Technische Regeln für Dampfkessel Prüfung Zusätzliche Prüfungen an Bauteilen, berechnet mit zeitabhängigen Festigkeitskennwerten (TRD 508)
Bundesrecht
Abschnitt 5 TRD 508 – Austausch von Bauteilen (1)
Bauteile sind auszutauschen
(1) nach Feststellung von wesentlichen Rissen (2), die auf Schädigung durch Zeitstand- oder Wechselbeanspruchung des Bauteils schließen lassen, oder
(2) nach Erreichen der Erschöpfung ez oder ew 100 %, es sei denn, daß durch besondere Prüfungen bei verkürzten Prüffristen entsprechend Abschnitt 4.3.2 und/oder besondere betriebliche Maßnahmen der Nachweis des gefahrlosen Weiterbetriebes erbracht wird, oder
(3) nach Erreichen einer bleibenden Dehnung von 2 % an Meßstellen, von denen Ergebnisse seit der Inbetriebnahme vorliegen, oder
(4) nach Erreichen einer bleibenden Dehnung von 1 % an Meßstellen, die nachträglich - spätestens bei Erreichen von e = 60 % - eingerichtet worden sind.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
(2) Amtl. Anm.:
Als wesentliche Risse gelten solche, die für das Bauteil Bruchgefahr bedeuten und deren Reparatur nicht vertretbar ist.
Als wesentliche Risse gelten solche, die für das Bauteil Bruchgefahr bedeuten und deren Reparatur nicht vertretbar ist.