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Abschnitt 3 TRD 507, Umfang der Wasserdruckprüfung
Abschnitt 3 TRD 507
Technische Regeln für Dampfkessel Prüfung Wiederkehrende Prüfung Wasserdruckprüfung (TRD 507)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Prüfung Wiederkehrende Prüfung Wasserdruckprüfung (TRD 507)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 507
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 3 TRD 507 – Umfang der Wasserdruckprüfung (1)

3.1 Die wiederkehrende Wasserdruckprüfung erstreckt sich auf den Dampfkessel und die im Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmer, absperrbaren Überhitzer, Zwischenüberhitzer sowie die Druckausdehnungsgefäße und die im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampfkühler (s. § 16 Abs. 2 DampfkV)(2).

3.2 Bei Zwischenüberhitzern (3) kann auf die Wasserdruckprüfung verzichtet werden, wenn die Maßnahmen nach Abschnitt 4.5 durchgeführt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
(2) Red. Anm.:
Siehe jetzt BetrSichV
(3) Amtl. Anm.:
Siehe TRD 500 Fußnote 1)