
Abschnitt 3 TRD 507
Technische Regeln für Dampfkessel Prüfung Wiederkehrende Prüfung Wasserdruckprüfung (TRD 507)
Technische Regeln für Dampfkessel Prüfung Wiederkehrende Prüfung Wasserdruckprüfung (TRD 507)
Bundesrecht
Abschnitt 3 TRD 507 – Umfang der Wasserdruckprüfung (1)
3.1 Die wiederkehrende Wasserdruckprüfung erstreckt sich auf den Dampfkessel und die im Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmer, absperrbaren Überhitzer, Zwischenüberhitzer sowie die Druckausdehnungsgefäße und die im Kesselaufstellungsraum befindlichen Dampfkühler (s. § 16 Abs. 2 DampfkV)(2).
3.2 Bei Zwischenüberhitzern (3) kann auf die Wasserdruckprüfung verzichtet werden, wenn die Maßnahmen nach Abschnitt 4.5 durchgeführt werden.