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Technische Regeln für Dampfkessel

Anlagen zur Lagerung von druckverflüssigtem Ammoniak für Dampfkesselanlagen
Druckbehälter (TRD 451)(1)(2)

Ausgabe Dezember 1996 (BArbBl. 12/1996 S. 57)

InhaltsübersichtAbschnitt
Geltungsbereich1
Werkstoffe2
Konstruktive Hinweise3
Berechnung4
Herstellung5
Spannungsarmglühen von Behältern aus ferritischen Stählen6
Prüfungen vor Inbetriebnahme7
Wiederkehrende Prüfungen8
Anhang
Betriebserfahrungen mit Ammoniak-Druckbehältern und daraus resultierende Maßnahmen
9

(1) Amtl. Anm.:

Auf § 6 Abs. 2 der Dampfkesselverordnung wird hingewiesen (EG-Gleichwertigkeitsklausel).

(2) Red. Anm.:

Die Dampfkesselverordnung vom 27.02.1980 (BGBl. I S. 173) ist zum 01.01.2003 durch Artikel 8 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 27.09.2002 (BGBl. I S. 3777) außer Kraft getreten. Siehe jetzt BetrSichV.