
Abschnitt 1 TRD 421
Technische Regeln für Dampfkessel Ausrüstung Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung - Sicherheitsventile - für Dampfkessel der Gruppen I, III und IV (TRD 421)
Technische Regeln für Dampfkessel Ausrüstung Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung - Sicherheitsventile - für Dampfkessel der Gruppen I, III und IV (TRD 421)
Bundesrecht
Abschnitt 1 TRD 421 – Geltungsbereich (1)
Diese TRD gilt für Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung für Dampfkessel der Gruppen I, III und IV, bei denen die unzulässige Drucküberschreitung durch Öffnen von Sicherheitsventilen oder Schließen von Sicherheitsabsperrventilen verhindert wird.
Diese TRD kann auch auf andere Teile von Dampfkesselanlagen angewendet werden, sofern der zulässige Betriebsüberdruck mehr als 1 bar oder die zulässige Vorlauftemperatur mehr als 120 °C beträgt.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)