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Abschnitt 13 TRD 414, Elektrische Ausrüstung der Holzfeuerun...
Abschnitt 13 TRD 414
Technische Regeln für Dampfkessel Ausrüstung Holzfeuerungen an Dampfkesseln (TRD 414)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Ausrüstung Holzfeuerungen an Dampfkesseln (TRD 414)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 414
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 13 TRD 414 – Elektrische Ausrüstung der Holzfeuerungsanlage (1)

13.1 Die elektrische Ausrüstung der Holzfeuerungsanlagen ist nach DIN 57116 / VDE 0116 unter Beachtung der einschlägigen in UVV VBG 4 genannten VDE-Bestimmungen auszuführen. Für das Abschalten der gesamten Holzfeuerungsanlage, insbesondere der Brennstoffzufuhr, ist ein Gefahrenschalter an ungefährdeter Stelle außerhalb des Kesselaufstellungsraumes leicht zugänglich anzubringen. Der Gefahrenschalter für die Holzfeuerungsanlage darf nur bei Dampfkesseln, bei denen ein unzulässiges Ausdampfen durch die im Feuerraum und in den Kesselzügen gespeicherte Wärme nicht zu befürchten ist, auch die Speiseeinrichtung abschalten.

13.2 Bei einer Unterbrechung in den elektrischen Bauteilen oder in den Leitungen der Sicherheitseinrichtungen muß ein Abschalten zur sicheren Seite hin erfolgen. Dies gilt sinngemäß auch für nicht elektrisch betriebene Sicherheitseinrichtungen. (2)

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
(2) Amtl. Anm.:
Eine Einzelunterbrechung des Rück-Leiters darf nicht zu einem unsicheren Zustand führen