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Technische Regeln für Dampfkessel

Ausrüstung
Kohlenstaubfeuerung an Dampfkesseln (TRD 413)(1)(2)

Ausgabe Dezember 1996 (BArbBl. 12/1996 S. 45)

InhaltsübersichtAbschnitt
Geltungsbereich 1
Begriffsbestimmungen2
Hinweise auf einschlägige Verordnungen, Vorschriften, Bestimmungen, Richtlinien und Normen3
Kohlenbunker mit Fördereinrichtungen4
Mahlanlage5
Schutzmaßnahmen für Kohlenstaubbunker und Mahlanlagen 6
Kohlenstaubleitungen und Absperreinrichtungen7
Ausrüstung auf der Seite der Luftzufuhr8
Feuerungsanlage9
Allgemeines 10
Betriebsanleitung und Betriebsanweisung11
Erläuterungen zur TRD 413Anhang

(1) Amtl. Anm.:

Auf § 6 Abs. 2 der Dampfkesselverordnung wird hingewiesen (EG-Gleichwertigkeitsklausel).

(2) Red. Anm.:

Die Dampfkesselverordnung vom 27.02.1980 (BGBl. I S. 173) ist zum 01.01.2003 durch Artikel 8 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 27.09.2002 (BGBl. I S. 3777) außer Kraft getreten. Siehe jetzt BetrSichV.