
Abschnitt 8 TRD 306
Technische Regeln für Dampfkessel Berechnung Zylinderförmige Schalen unter äußerem Überdruck (TRD 306)
Technische Regeln für Dampfkessel Berechnung Zylinderförmige Schalen unter äußerem Überdruck (TRD 306)
Bundesrecht
Abschnitt 8 TRD 306 – Berechnungstemperatur (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Siehe TRD 300 Abschnitt 8 und Tafel 4. Darüber hinaus gilt:
Für Flammrohre betragen die Temperaturzuschläge (in °C) bei gerader Mantellinie 30 + 4 se und bei gewellter Mantellinie 30 + 3se. Diese Mindestwerte gelten nur, wenn der Belag nicht über geringe Ansätze hinausgeht.