
Technische Regeln für Dampfkessel Berechnung Zylinderförmige Schalen unter äußerem Überdruck (TRD 306)
Abschnitt 9 TRD 306 – Zulässige Spannung (1)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Siehe TRD 300 Abschnitt 9. Darüber hinaus gilt:
9.1 Bei Flammrohren dürfen höhere Festigkeitskennwerte als die für 17 Mn 4 nicht in die Berechnung eingesetzt werden.
9.2 Bei Walz- und Schmiedestählen beträgt der Sicherheitsbeiwert gegen die Streckgrenze
S = 2,0 für stehende Flammrohre
S = 2,5 für liegende Flammrohre
Bei Nichteisenmetallen beträgt der Sicherheitsbeiwert gegen Zugfestigkeit
S = 4,0 für unbeheizte Zylinderschalen und
S`= 2,5 beim Prüfzustand.
9.3 Bei der Berechnung gegen elastisches Einbeulen ist unabhängig vom Werkstoff ein Sicherheitsbeiwert von SK = 3,0 und beim Prüfzustand von S'K = 2,2 einzusetzen. Diese Werte gelten für Unrundheiten bis U = 1,5 %. Für Unrundheiten 1,5 % < U <= 2 % ist SK = 4,0 und S'K 3,0 einzusetzen.