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Abschnitt 9 TRD 306, Zulässige Spannung
Abschnitt 9 TRD 306
Technische Regeln für Dampfkessel Berechnung Zylinderförmige Schalen unter äußerem Überdruck (TRD 306)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Berechnung Zylinderförmige Schalen unter äußerem Überdruck (TRD 306)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 306
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 9 TRD 306 – Zulässige Spannung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

Siehe TRD 300 Abschnitt 9. Darüber hinaus gilt:

9.1 Bei Flammrohren dürfen höhere Festigkeitskennwerte als die für 17 Mn 4 nicht in die Berechnung eingesetzt werden.

9.2 Bei Walz- und Schmiedestählen beträgt der Sicherheitsbeiwert gegen die Streckgrenze

S = 2,0 für stehende Flammrohre

S = 2,5 für liegende Flammrohre

Bei Nichteisenmetallen beträgt der Sicherheitsbeiwert gegen Zugfestigkeit

S = 4,0 für unbeheizte Zylinderschalen und

S`= 2,5 beim Prüfzustand.

9.3 Bei der Berechnung gegen elastisches Einbeulen ist unabhängig vom Werkstoff ein Sicherheitsbeiwert von SK = 3,0 und beim Prüfzustand von S'K = 2,2 einzusetzen. Diese Werte gelten für Unrundheiten bis U = 1,5 %. Für Unrundheiten 1,5 % < U <= 2 % ist SK = 4,0 und S'K 3,0 einzusetzen.