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Abschnitt 1 TRD 106, Geltungsbereich
Abschnitt 1 TRD 106
Technische Regeln für Dampfkessel Werkstoffe Schrauben und Muttern aus Stahl (TRD 106)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Werkstoffe Schrauben und Muttern aus Stahl (TRD 106)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 106
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 1 TRD 106 – Geltungsbereich (1)

Diese TRD gilt für Schrauben und Muttern (mechanische Verbindungselemente) sowie für Stabstahl zu deren Herstellung aus unlegierten und legierten Stählen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)