Technische Regeln für Dampfkessel
Betrieb
Zusätzliche Anforderungen zu TRD 702 an Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe II mit automatischen oder teilautomatischen Feuerungen für Kohle (TRD 702 Anlage 1) (1)(2)
Ausgabe Dezember 1996 (BArbBl. 12/1996 S. 94)
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
---|---|
Geltungsbereich | 1 |
Regelung von Brennstoff- und Luftmassenstrom, Feuerraumdruck | 2 |
Abschaltung der Feuerung | 3 |
Sicherung gegen unzulässige Gaskonzentration im Rauchgas | 4 |
Sicherung gegen unzulässigen Druck- oder Temperaturanstieg bzw. unzulässiges Ausdampfen | 5 |
Sicherung gegen Rückbrand | 6 |
Sicherung gegen unzulässiges Erwärmen im Bereich des Schlackeabwurfs | 7 |
Nachweise | 8 |
Kontrollgang | 9 |
Hinweise | 10 |
Auf § 6 Abs. 2 der Dampfkesselverordnung wird hingewiesen (EG-Gleichwertigkeitsklausel).
Die Dampfkesselverordnung vom 27.02.1980 (BGBl. I S. 173) ist zum 01.01.2003 durch Artikel 8 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 27.09.2002 (BGBl. I S. 3777) außer Kraft getreten. Siehe jetzt BetrSichV.