Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Technische Regeln für Dampfkessel

Betrieb
Betrieb von Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe IV ohne ständige Beaufsichtigung (TRD 604 Blatt 2)

Ausgabe September 1986 (BArbBl. 9/1986 S. 85)

Zuletzt geändert duch die Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BArbBl. 3/1996 S. 95, 100)

Auf die ständige Beaufsichtigung einer Dampfkesselanlage mit einem Heißwassererzeuger der Gruppe IV kann nach § 26 Abs. 1 DampfkV verzichtet werden (1)(1), wenn die nachstehenden Anforderungen dieser TRD erfüllt sind.

InhaltsübersichtAbschnitt
Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Heißwassererzeuger1
Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Dampfkesselanlage2
Besondere Anforderungen an die Regel- und Begrenzungseinrichtungen3
Betrieb4
Zusätzliche Anforderungen für den 72-Stunden-Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung5

(1) Amtl. Anm.:

Siehe hierzu § 26 DampfkV und TRD 601 Blatt 2.
Als ständige Beaufsichtigung einer Dampfkesselanlage gilt auch die Beaufsichtigung von einer Warte aus, wenn in diese Warte alle für den sicheren Betrieb notwendigen Anzeigen fernübertragen werden und wenn von der Warte aus alle Einrichtungen zum Fahren der Kesselanlage zu betätigen sind.

(1) Red. Anm.:

Siehe jetzt BetrSichV