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TRD 604 Blatt 2 - TR Dampfkessel 604 Blatt 2
Technische Regeln für Dampfkessel Betrieb Betrieb von Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe IV ohne ständige Beaufsichtigung (TRD 604 Blatt 2)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Betrieb Betrieb von Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe IV ohne ständige Beaufsichtigung (TRD 604 Blatt 2)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 604 Blatt 2
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Technische Regeln für Dampfkessel

Betrieb
Betrieb von Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe IV ohne ständige Beaufsichtigung (TRD 604 Blatt 2)

Ausgabe September 1986 (BArbBl. 9/1986 S. 85)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

Auf die ständige Beaufsichtigung einer Dampfkesselanlage mit einem Heißwassererzeuger der Gruppe IV kann nach § 26 Abs. 1 DampfkV verzichtet werden (1) (1), wenn die nachstehenden Anforderungen dieser TRD erfüllt sind.

InhaltsübersichtAbschnitt
  
Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Heißwassererzeuger1
Zusätzliche Anforderungen an die Ausrüstung der Dampfkesselanlage2
Besondere Anforderungen an die Regel- und Begrenzungseinrichtungen3
Betrieb4
Zusätzliche Anforderungen für den 72-Stunden-Betrieb ohne ständige Beaufsichtigung5
(1) Amtl. Anm.:
Siehe hierzu § 26 DampfkV und TRD 601 Blatt 2.
Als ständige Beaufsichtigung einer Dampfkesselanlage gilt auch die Beaufsichtigung von einer Warte aus, wenn in diese Warte alle für den sicheren Betrieb notwendigen Anzeigen fernübertragen werden und wenn von der Warte aus alle Einrichtungen zum Fahren der Kesselanlage zu betätigen sind.
(1) Red. Anm.:
Siehe jetzt BetrSichV