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Technische Regeln für Dampfkessel

Betrieb
Zusätzliche Anforderungen an Dampfkesselanlagen mit Heißwassererzeugern der Gruppe IV mit Rostfeuerungen für Kohle (TRD 604 Blatt 2 Anlage 1)

Ausgabe Dezember 1987 (BArbBl. 12/1987 S. 60)

Auf die ständige Beaufsichtigung einer Dampfkesselanlage mit Heißwassererzeugern der Gruppe IV mit Rostfeuerungen für Kohle nach § 26 Abs. 1 DampfkV(1) kann verzichtet werden, wenn weder auf der Wasserseite noch auf der Feuerungsseite gefährliche Betriebszustände eintreten können. Dies wird erreicht, wenn die nachfolgenden Anforderungen dieser TRD erfüllt sind.

InhaltsübersichtAbschnitt
Regelung von Brennstoff- und Luftmassenstrom, Feuerraumdruck1
Abschaltung der Feuerung2
Sicherung gegen unzulässige Gaskonzentrationen im Rauchgas3
Sicherung gegen unzulässigen Druck- oder Temperaturanstieg bzw. ein unzulässiges Ausdampfen4
Durchlauf-Heißwassererzeuger5
Zwangsumlauf-Kühlsysteme von Rostfeuerungen6
Sicherung gegen Rückbrand7
Sicherung gegen unzulässiges Erwärmen im Bereich des Schlackeabwurfs8
Nachweise9
Zusätzliche äußere Prüfung10

(1) Red. Anm.:

Siehe jetzt BetrSichV