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Abschnitt 2 TRD 452 Anlage 2, Hinweise auf Vorschriften und ...
Abschnitt 2 TRD 452 Anlage 2
Technische Regeln für Dampfkesseln Anlagen zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern für Dampfkesselanlage Aufstellung, Ausrüstung, Betrieb (TRD 452 Anlage 2)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkesseln Anlagen zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern für Dampfkesselanlage Aufstellung, Ausrüstung, Betrieb (TRD 452 Anlage 2)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 452 Anlage 2
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 2 TRD 452 Anlage 2 – Hinweise auf Vorschriften und Technische Regeln (1)

2.1 Auf TRD 450 Anlage 2 Abschnitt 2 wird verwiesen.

2.2 Soweit Anlagenteile unter die Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung - DruckbehV) fallen, gelten die Technischen Regeln Druckbehälter (TRB). Insbesondere wird hingewiesen auf

  1. a.

    Ausrüstung der Druckbehälter
    TRD 401 Kennzeichnung
    TRD 402 Öffnungen und Verschlüsse
    TRD 403 Einrichtungen zum Erkennen und Begrenzen von Druck und Temperatur
    TRB 404 Ausrüstungsteile

  2. b.

    TRB 600 Aufstellung der Druckbehälter

  3. c.

    TRB 700 Betrieb von Druckbehältern

  4. d.

    TRB 801 Besondere Druckbehälter nach Anhang II zu § 12 DruckbehV, Abschnitte 1, 2, 25, und 34

  5. e.

    TRR 100 Bauvorschriften; Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen

  6. f.

    Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften, insbesondere VBG 2 "Wärmekraftwerke"

2.3 Diese TRD enthält zusätzliche Anforderungen, die in den vorgenannten Technischen Regeln nicht enthalten sind.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)