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TRD 452 Anlage 2 - TR Dampfkessel 452 Anlage 2
Technische Regeln für Dampfkesseln Anlagen zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern für Dampfkesselanlage Aufstellung, Ausrüstung, Betrieb (TRD 452 Anlage 2)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkesseln Anlagen zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern für Dampfkesselanlage Aufstellung, Ausrüstung, Betrieb (TRD 452 Anlage 2)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 452 Anlage 2
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Technische Regeln für Dampfkesseln

Anlagen zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern für Dampfkesselanlage
Aufstellung, Ausrüstung, Betrieb (TRD 452 Anlage 2)(1) (2)

Ausgabe Dezember 1996 (BArBl. 12/1996 S. 76)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

InhaltsübersichtAbschnitt
  
Geltungsbereich1
Hinweise auf Vorschriften und Technische Regeln2
Allgemeine Anforderungen an Anlagenteile3
Prüfung, Kennzeichnung und Nachweis der Güteeigenschaften4
Herstellung5
Aufstellung und Ausrüstung6
Einrichtungen zum Abfüllen7
Ammoniak-Wassergemischaufbereitung8
Inbetriebnahme und Prüfungen9
(1) Amtl. Anm.:
Auf § 6 Abs. 2 der Dampfkesselverordnung wird hingewiesen (EG-Gleichwertigkeitsklausel).
(2) Red. Anm.:
Die Dampfkesselverordnung vom 27.02.1980 (BGBl. I S. 173) ist zum 01.01.2003 durch Artikel 8 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung zur Rechtsvereinfachung im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, der Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes vom 27.09.2002 (BGBl. I S. 3777) außer Kraft getreten. Siehe jetzt BetrSichV.