
Abschnitt 4 TRD 451 Anlage 1
Technische Regeln für Dampfkessel Anlagen zur drucklosen Lagerung von Ammoniak- Wassergemischen für Dampfkesselanlagen Lagerbehälter (TRD 451 Anlage 1)
Technische Regeln für Dampfkessel Anlagen zur drucklosen Lagerung von Ammoniak- Wassergemischen für Dampfkesselanlagen Lagerbehälter (TRD 451 Anlage 1)
Bundesrecht
Abschnitt 4 TRD 451 Anlage 1 – Prüfung, Kennzeichnung und Nachweis der Güteeigenschaften (1)
4.1 Metallische Werkstoffe
4.1.1 Die Prüfung, die Kennzeichnung und der Nachweis der Güteeigenschaften sind entsprechend den Festlegungen der Tafeln 1 oder 2 durchzuführen.
4.1.2 Bodenbleche für Flachbodenbehälter sind im Bereich der Mantelzarge einer US-Randzonenprüfung, Prüfklasse 3, nach SEL 072 zu unterziehen.
4.1.3 Für sonstige metallische Werkstoffe sind die Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder die Festlegungen im Sachverständigengutachten nachzuweisen.
4.2 Nichtmetallische Werkstoffe.
Die Güte der verwendeten nichtmetallischen Werkstoffe soll in Anlehnung an die "Bau- und Prüfgrundsätze für den Gewässerschutz" des DIfBt überwacht werden.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)