
Abschnitt 1 TRD 450 Anlage 2
Technische Regeln für Dampfkessel Anlagen zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern für Dampfkesselanlagen Allgemeines (TRD 450 Anlage 2)
Technische Regeln für Dampfkessel Anlagen zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern für Dampfkesselanlagen Allgemeines (TRD 450 Anlage 2)
Bundesrecht
Abschnitt 1 TRD 450 Anlage 2 – Geltungsbereich (1)
Diese TRD gilt für die sicherheitstechnischen Anforderungen an Anlagen zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern für Dampfkesselanlagen. Bei Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern ist der zulässige Betriebsüberdruck > 0,1 bar (2).
Diese TRD umfaßt im einzelnen:
TRD 451 Anlage 2 - | Anlagen zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern für Dampfkesselanlagen; Lagerbehälter, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
TRD 452 Anlage 2 - | Anlagen zur Lagerung von Ammoniak-Wassergemischen in Druckbehältern für Dampfkesselanlagen; Ausrüstung, Aufstellung, Betrieb |
Sie gelten zusätzlich zu den übrigen TRD; siehe hierzu auch TRD 001.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
(2) Amtl. Anm.:
Bei Inkrafttreten der EG-Druckgeräte-Richtlinie voraussichtlich > 0,5 bar
Bei Inkrafttreten der EG-Druckgeräte-Richtlinie voraussichtlich > 0,5 bar