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Abschnitt 3 TRD 303 Anlage 1, Einzelspannungen
Abschnitt 3 TRD 303 Anlage 1
Technische Regeln für Dampfkessel Berechnung von Kugelschalen mit Ausschnitten gegen Dehnungswechselbeanspruchung der Lochränder innen (TRD 303 Anlage 1)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Dampfkessel Berechnung von Kugelschalen mit Ausschnitten gegen Dehnungswechselbeanspruchung der Lochränder innen (TRD 303 Anlage 1)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRD 303 Anlage 1
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 3 TRD 303 Anlage 1 – Einzelspannungen (1)

3.1 Ideal-elastische mechanische Lochrandspannungen infolge Innendruck

3.1.1 Die Lochrandspannung für Kugelschalen mit radialen Abzweigen wird ermittelt aus

ip = m × y × (dm / (4 × sb)) × p*   (2)

mit dm = 0,5 (da+dj)

und Sb = (gemessen) oder Sb = Se × 1,15 (gepreßt)

oder Sb = Se (gedreht).

Bei gewölbten Böden nach DIN 28011 oder 28013 kann Sb = se 1,05, jedoch nicht weniger als Sb >= Se + 1 mm, eingesetzt werden.

Der Formfaktor ist bei radialen zylindrischen Stutzen bzw. bei kreisrunden Ausschnitten = 1.

Für den Formfaktor m, darf eingesetzt werden:

m = 2,0bei durchgesteckten und ohne Restspalt volltragend verschweißten Stutzen. die selbst nicht unter Innendruck stehen, z. B. Thermometerhülsen oder Mannlochverstärkungen mit innen liegendem Deckel
m= 2,5bei aufgesetztem oder durchgestecktem und ohne Restspalt volltragend verschweißtem Stutzen, wenn sb/di >= 0,04 ist
m= 2,9bei anderen Bauarten und wenn Sb/di < 0,04

3.1.2 Bei schrägen Abzweigen mit einem Bohrungsdurchmesser dAi > Sb sowie bei elliptischen Ausschnitten ist = Verhältnis große Halbachse zu kleiner Halbachse.

3.1.3 Benachbarte Ausschnitte werden bei dieser Betrachtung wie Einzelausschnitte nach Abschnitt 3.1.1 behandelt.

3.1.4 Die Unrundheit wird nicht zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.2 Idealelastische Spannung am Lochrand infolge Wandtemperaturdifferenz

Die Berechnung erfolgt wie in TRD 301 Anl. 1 Abschnitt 3.2. Abweichend ist lediglich der Formfaktor K für Kugelschalen anstelle von i für Zylinderschalen einzusetzen (Bild 1).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)