
Abschnitt 3 TRD 201 Anlage 3
Technische Regeln für Dampfkessel Herstellung Schweißen von Bauteilen aus Stahl Richtlinien für die Prüfung an geschweißten Schüssen, Trommeln und Sammlern mit höherbewerteten Längsschweißnähten Arbeitsprüfungen (TRD 201 Anlage 3)
Technische Regeln für Dampfkessel Herstellung Schweißen von Bauteilen aus Stahl Richtlinien für die Prüfung an geschweißten Schüssen, Trommeln und Sammlern mit höherbewerteten Längsschweißnähten Arbeitsprüfungen (TRD 201 Anlage 3)
Bundesrecht
Abschnitt 3 TRD 201 Anlage 3 – Schweißen der Prüfstücke, Anzahl und Entnahme der Proben (1)
3.1 Schweißen der Prüfstücke
Die Naht des Prüfstückes soll im Zug der Herstellung zusammen mit den letzten 300 mm Schweißnaht des Schusses geschweißt werden. Der Sachverständige ist berechtigt, dieser Schweißung beizuwohnen. Die Prüfstücke sind einer nachweislich gleichartigen Wärmebehandlung wie das Bauteil zu unterziehen.
3.2 Anzahl der Proben
Aus jedem geschweißten Prüfstück sind Proben für die nach Abschnitt 1.2 durchzuführenden Prüfungen abwechselnd nebeneinanderliegend vom Sachverständigen anzustempeln und zu entnehmen.
Das Reststück des Prüfstückes ist für Ersatzproben bestimmt, ebenfalls zu stempeln und so zu kennzeichnen, daß seine Zugehörigkeit eindeutig festgestellt werden kann.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)