GaVO,ST - Garagenverordnung

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§ 5 GaVO - Einstellplätze und Fahrgassen, barrierefreies Bauen

(1) Ein notwendiger Einstellplatz muss mindestens 5 m lang sein. Die Breite eines Einstellplatzes muss mindestens betragen

  1. 1.
    2,30 m, wenn keine Längsseite,
  2. 2.
    2,40 m, wenn eine Längsseite,
  3. 3.
    2,50 m, wenn jede Längsseite

    des Einstellplatzes im Abstand bis zu 0,10 m durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist;
  4. 4.
    3,50 m, wenn der Einstellplatz für Menschen mit Behinderungen oder Personen mit Kleinkindern bestimmt ist.

Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satzes 2 Nrn. 1 bis 3 nur 2,30 m breit zu sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen.

(2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens folgende Anforderungen erfüllen; Zwischenwerte sind linear zu interpolieren:

Anordnung der EinstellplätzeErforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei einer Einstellplatzbreite von
zur Fahrgasse2,30 m2,40 m2,50 m
90 Grad6,506,005,50
bis45 Grad3,503,253,00

Vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen die Fahrgassen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspüren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen.

(3) Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein. Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein.

(4) Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn

  1. 1.
    eine Breite der Fahrgassen von mindestens 2,75 m erhalten bleibt,
  2. 2.
    die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und
  3. 3.
    in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet.

(5) Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt nicht für

  1. 1.
    Kleingaragen ohne Fahrgassen,
  2. 2.
    Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen,
  3. 3.
    Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen.

Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.

(6) Abschlüsse zwischen Fahrgasse und Einsteilplätzen sind in Mittel- und Großgaragen nur zulässig, wenn wirksame Löscharbeiten möglich bleiben.

(7) Mittel- und Großgaragen mit nicht nur geringem Zu- und Abgangsverkehr müssen eine ausreichende Anzahl von Einstellplätzen haben, die Menschen mit Behinderungen und Personen mit Kleinkindern vorbehalten sind; diese sind als solche kenntlich zu machen. Der Anteil der Einstellplätze für Menschen mit Behinderungen und Personen mit Kleinkindern bezogen auf die Gesamtzahl der Einstellplätze muss mindestens 5 v.H. betragen; mindestens zwei solcher Einstellplätze müssen jedoch vorhanden sein. Sie müssen barrierefrei erreichbar und sollen in der Nähe der Aufzüge angeordnet sein. Die Kennzeichnung hat mit einem weißen Schild, auf dem zusammen ein schwarzes Rollstuhlbenutzer- und Kinderwagensymbol angeordnet sind, zu erfolgen.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für automatische Garagen.

(9) Absatz 3 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 sowie Satz 3 und Absatz 7 gelten auch für Stellplätze entsprechender Größe.