§ 24 GaVO - Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 83 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- 1.§ 16 Abs. 4 Satz 1 maschinelle Abluftanlagen so betreibt, dass der dort genannte CO-Halbstundenmittelwert überschritten wird,
- 2.§ 19 Abs. 1 in Mittel- und Großgaragen die elektrische Beleuchtung nicht einschaltet,
- 3.§ 19 Abs. 5 die Rettungswege und die Zu- und Abfahrten nicht verkehrssicher und frei hält.