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TRGS 615 - TR Gefahrstoffe 615
Technische Regeln für Gefahrstoffe - Verwendungsbeschränkungen für Korrosionsschutzmittel, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können (TRGS 615)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Gefahrstoffe - Verwendungsbeschränkungen für Korrosionsschutzmittel, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können (TRGS 615)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRGS 615
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Technische Regeln für Gefahrstoffe - Verwendungsbeschränkungen für Korrosionsschutzmittel, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können (TRGS 615)

Ausgabe Mai 2007 (GMBl 27/2007 S. 574)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

InhaltsübersichtAbschnitt
  
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen und Erläuterungen2
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung3
Verwendungsbeschränkungen für Korrosionsschutzmittel, Ersatzstoffe4
Überwachungsmaßnahmen beim Einsatz von Korrosionsschutzmitteln5
  
Anlage zu TRGS 615
Untersuchungsmethoden für die Überwachung von Korrosionsschutzmitteln
Anlage 1