KhBauR,SL - KrankenhausbauRL

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Abschnitt 7 KhBauR - Schlussbestimmungen

7.1
Anwendung der Betriebsvorschriften auf bestehende Krankenhäuser

Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie bestehende Krankenhäuser sind die Betriebsvorschriften (Abschnitt 5.1 und 5.2) dieser Richtlinie entsprechend anzuwenden.

7.2
Weitere Anforderungen

Weitere Anforderungen als nach dieser Richtlinie können bei bestehenden Krankenhäusern nach § 82 LBO nur dann gefordert werden, wenn an der baulichen Anlage (auch bei Berufung auf "Bestandsschutz") die nach gefestigter Rechtsprechung definierte "konkrete Gefahr" festgestellt wird. Dies gilt insbesondere für Anlagen und Einrichtungen im Hinblick auf einen einwandfreien hygienischen Betrieb, für die Sicherung der Rettungswege und für die Beleuchtung.